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Häufig ist im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorgesehen, dass Ansprüche innerhalb sog. Ausschlussfristen (auch Verfallfristen genannt) geltend gemacht werden müssen, andernfalls verfallen sie. Das Gesetz nennt Ausschlussfristen nur im Zusammenhang mit Tarifverträgen (§ 4 Abs. 4 Satz 3 TVG) und Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG), nicht aber im Arbeitsvertragsrecht. Ungeachtet dessen sind arbeitsvertraglich geregelte Ausschlussfristen im Arbeitsleben allgemeine Praxis, was nicht verwundert, weil sie ausschließlich den Interessen der Arbeitgeber dienen, die die Arbeitsverträge »vorgeben«.
Allen Ausschlussfristregelungen ist gemein, dass sie deutlich kürzer (z.?B. drei Monate) sind als die gesetzlichen Verjährungsfristen (diese betragen mindestens drei Jahre). Die gesetzliche Verjährung wird damit praktisch ausgehebelt. Ausschlussfristen gelten zwar formal (meist) für beide Seiten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Sie wirken sich aber im Regelfall zu Lasten des Arbeitnehmers aus. Denn meist sind sie es, die »hinter ihrem Geld herlaufen müssen«. Vor diesem Hintergrund ist es seltsam bis unverständlich, dass Ausschlussfristen von Gerichten, Literaten und selbst Gewerkschaften weitgehend kritiklos akzeptiert werden. Als Rechtfertigung wird gebetsmühlenartig auf den Zweck von Ausschlussfristen abgestellt: es gäbe im Arbeitsleben im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit ein Bedürfnis dafür, die wechselseitigen Forderungen einer raschen und endgültigen Abwicklung zuzuführen. Was nicht gesagt wird, dass ein solches Interesse nur auf Arbeitgeberseite besteht.
Hier ein Auszug aus BAG v. 25.05.2005 - 5 AZR 572/04: »Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die eine gerichtliche Geltendmachung verlangt, weicht von dem gesetzlichen Verjährungsrecht ab. Zwar kommt Ausschlussfristen und Verjährungsfristen nicht dieselbe Rechtswirkung zu. Während der Ablauf der Ausschlussfrist rechtsvernichtende Wirkung hat und von Amts wegen zu berücksichtigen ist, gibt die Verjährung dem Schuldner eine Einrede und hindert damit die Durchsetzung der rechtlich fortbestehenden Forderung (§ 214 BGB). Damit besitzt die Ausschlussfrist sogar eine stärkere, für den Betroffenen nachteiligere Wirkung. Im Kern geht es aber jeweils darum, dass der Anspruchsinhaber seinen Anspruch gegen den Willen des Anspruchsgegners nur innerhalb bestimmter Fristen verwirklichen kann. Das Verjährungsrecht ist Ausdruck des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels, Rechtsfrieden herzustellen. Es bezweckt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz des Schuldners vor einer drohenden Beweisnot und möglichem Verlust von Regressansprüchen gegen Dritte einerseits und der Notwendigkeit, den Gläubiger vor einem ungerechtfertigten Anspruchsverlust zu bewahren, andererseits. Diese Überlegungen treffen ebenso auf den Regelungsgegenstand der Ausschlussfristen zu. Auch hier soll das im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit anzuerkennende Klarstellungsinteresse des Schuldners in Einklang gebracht werden mit dem berechtigten Anliegen des Vertragspartners, vor Beschreiten des Rechtswegs die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen zu können und nicht zu voreiliger Klageerhebung gezwungen zu sein.« Welch skandalöse Auswirkungen Ausschlussfristen zum Nachteil der Arbeitnehmer haben, zeigt der Fall »CGZP«. Unzählige Leiharbeitnehmer, die von ihren Verleihern nach den »CGZPTarifverträgen« vergütet wurden, hatten gemäß § 10 Abs. 4 AÜG Anspruch auf die Differenz zwischen dem Verleiherlohn und dem im Einsatzbetrieb (Entleiherbetrieb) gezahlten Lohn (»equal pay«), nachdem das BAG Ende 2010 festgestellt hatte, dass die CGZP nicht tariffähig ist und deshalb alle von ihr abgeschlossenen »Dumping-Tarifverträge« unwirksam sind (BAG v. 14.12.2010 - 1 ABR 19/10, AiB 2011, 330). Eine schöne Entscheidung, die allerdings vielen betroffenen Leiharbeitnehmern nichts gebracht hat. Ihre Zahlungsklagen gegen ihre Arbeitgeber (die Verleiher) scheiterten meist daran, dass die Vergütungsansprüche nach Ansicht der Gerichte wegen der von den Verleihern »untergejubelten« kurzen arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen verfallen waren.
(vgl. z.B. Sächsisches LAG v. 23.08.2011 - 1 Sa 322/11 oder LAG Nürnberg v. 21.12.2012 - 3 Sa 49/12).
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Ausschlussfristen/Verfallfristen - Was ist das?
Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.
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