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Arbeitnehmer, die arbeitslos werden, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld. Das ist keine Wohltat des (Sozial-)Staates, sondern eine Versicherungsleistung, für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber Beiträge zahlen.
Rechtsgrundlage für den Bezug von Arbeitslosengeld ist das Dritte Buch des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung – (SGB III) vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17).
Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sind in §§ 136 ff. SGB III geregelt (siehe Rn. 2 ff.).
»Erwerbsfähige, aber hilfebedürftige Leistungsberechtigte« haben Anspruch auf sog. Arbeitslosengeld II (»Hartz IV«) nach den Vorschriften des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) vom 24. 3. 2003.
Nicht oder nicht mehr erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII).
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Arbeitslosengeld – Grundlagen.
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