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Die so genannte Arbeitsbereitschaft ist die »Zeit wacher Achtsamkeit im Zustande der Entspannung«, wobei sich der Beschäftigte im Betrieb aufhält (BAG v. 12.12.2012 - 5 AZR 918/11; 11.07.2006 - 9 AZR 519/05, NZA 2007, 155; 09.03.2005 - 5 AZR 385/02, ZTR 2005, 479; 18.02.2003 - 1 ABR 2/02, AiB 2003, 759).
Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von der jeweils vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung her zu bestimmen.
Arbeitsbereitschaft stellt gegenüber der geschuldeten Arbeitsleistung eine mindere Leistung dar, die den Arbeitnehmer weniger als die volle Arbeit beansprucht und damit einen Entspannungszustand ermöglicht (BAG v. 18.02.2003 - 1 ABR 2/02, a.a.O.).
Beispiele:
Arbeit des Pförtners, Nachtwächters, Warten auf Anweisungen oder auf Material usw.
Arbeitsbereitschaft ist als Arbeitszeit sowohl i.S.d. Arbeitszeitgesetzes, als auch des BetrVG sowie auch des Arbeitsvertragsrechts anzusehen.
Arbeitsbereitschaft ist abzugrenzen vom Bereitschaftsdienst und von der Rufbereitschaft.
Arbeitsbereitschaft ist auch von der Ruhepause i.S.d. § 4 ArbZG zu unterscheiden, in der sich der Arbeitnehmer nicht in wacher Achtsamkeit zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten braucht (BAG v. 09.03.2005 - 5 AZR 385/02, ZTR 2005, 479).
Ist ein Arbeitnehmer während einer Ruhepause zur Arbeitsbereitschaft verpflichtet, liegt keine wirksame Pausengewährung vor. Deshalb ist die Zeit der angeblichen Ruhepause als Arbeitszeit zu bezahlen (LAG München v. 24.02.1993 - 5 Sa 775/91).
Außerdem liegt ein Verstoß gegen § 4 ArbZG vor, wenn die Anordnung der Arbeitsbereitschaft dazu führt, dass keine Pausengewährung stattfindet.
Arbeitsbereitschaft ist, weil sie zur Arbeitszeit zählt, keine Ruhezeit i.S.d. § 5 Abs. 1 ArbZG.
Hat ein Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags Arbeitsbereitschaft zu leisten, hat er Anspruch auf Vergütung (§§ 611, 612 BGB).
Tarifliche Regelungen können festlegen, in welchem Umfang Arbeitsbereitschaft zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt (vgl. z.B. BAG v. 28.01.1981 - 4 AZR 892/78, DB 1981, 1195: in dem zugrundeliegenden Fall bestimmte eine Tarifregelung, dass Arbeitsbereitschaft mit 50 v.H. als Arbeitszeit für die Lohnberechnung zu bewerten ist, wenn sich ein Kraftfahrer im Krankentransportdienst während des Nachtdienstes für Arbeitseinsätze in einer Rettungswache lediglich in einem Ruheraum bereithalten muss).
Der Arbeitszeitbegriff in § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG ist nach Ansicht des BAG nicht gänzlich deckungsgleich mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit und dem des Arbeitszeitgesetzes (BAG v. 14.11.2006 - 1 ABR 5/06, NZA 2007, 458). Er bestimme sich vielmehr nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG diene dazu, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen. Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG sei die Zeit, während derer der Arbeitnehmer die von ihm in einem bestimmten zeitlichen Umfang vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringen soll.
Diese Voraussetzungen treffen auf die Arbeitsbereitschaft zu (Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 87). Der Betriebsrat hat deshalb bei der Regelung der Arbeitsbereitschaft ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG (Einzelheiten hierzu siehe Arbeitszeit und Überstunden).
Im Nichteinigungsfall entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
Das Mitbestimmungsrecht kann nicht durch einzelvertragliche Abreden ausgeschaltet oder umgangen werden.
Eine Anwendung des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG scheidet aus, wenn ein (aktiv geltender zwingender, nicht nur nachwirkender) Tarifvertrag das Thema »Arbeitsbereitschaft« abschließend regelt (§ 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG).
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Arbeitsbereitschaft - Was ist das?
Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.
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