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Im Rahmen der Amtsermittlung legen das Gericht bzw. die Behörde fest, in welchem Umfang sie ermitteln wollen und auch welcher Art die Ermittlungen sein sollen. An das Vorbringen der Parteien und deren Beweisanträge sind sie nicht gebunden. Im Rahmen der Amtsermittlung müssen alle Umstände, die für den Einzelfall bedeutsam sind, berücksichtigt werden.
Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt im Bereich des öffentlichen Rechts, insbesondere also auch in sozialgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gilt dieser Grundsatz nicht.