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Betriebliches-Eingliederungsmanagement
Zweck des Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist es, den Ursachen von Arbeitsunfähigkeitszeiten...
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Betriebsratswahl (kurze Erklärung)
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Betriebsvereinbarung
ine Betriebsvereinbarung ist ein zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (ggf. Gesamtbetriebsrat oder...
Betriebsübergang
Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft (z.B....
Beweislastumkehr
Die Beweislastumkehr ist eine Ausnahme von dem rechtlichen Grundsatz, wonach derjenige beweisen...
Beweisverwertungsverbot
Arbeitgeber*in A reibt sich die Hände. Die Installation der Video-Überwachungsanlage im...
Bewerbungsverfahrens - anspruch
Der Bewerbungsverfahrensanspruch besteht darin, das ein Bewerber um ein öffentliches Amt verlangen...
Billigkeitszuwendung
Die „Richtlinie für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind“ bietet...
Brückenteilzeit
Die sog. Brückenteilzeit bezeichnet den Rechtsanspruch auf eine befristete Teilzeit nach § 9a TzBfG.
Kategorie | B

Betriebliches-Eingliederungsmanagement

Zweck des Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist es, den Ursachen von Arbeitsunfähigkeitszeiten einer oder eines Beschäftigten nachzugehen und nach Möglichkeiten zu suchen, künftig Arbeitsunfähigkeitszeiten zu vermeiden oder zumindest zu verringern. Seit dem 01.05.2004 verlangt der Gesetzgeber von den Arbeitgebern ein betriebliches Eingliederungsmanagement. Damit soll Arbeitnehmern, die länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, geholfen werden, möglichst frühzeitig wieder im Betrieb arbeiten zu können (§ 84 SGB IX). Leistungen zur Rehabilitation, die der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen, sollen frühzeitig erkannt und die notwendigen Leistungen rechtzeitig eingeleitet werden. Hierdurch soll der Arbeitsplatz der oder des Beschäftigten langfristig erhalten bleiben.


Infrage kommen dafür:

  •     Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  •     Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  •     Begleitende Hilfen im Arbeitsleben


Die gesetzliche Rentenversicherung ist Ansprechpartner für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (ehemals „berufsfördernde Leistungen“) sowie für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Leistungsträger für die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben sind die Integrationsämter (www.Integrationsaemter.de).

 

 

Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) - Was ist das?

Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.


Dort lesen Sie mehr zu:

 

-      Was ist das?

-      Bedeutung für die Betriebsratsarbeit

-      Bedeutung für die Beschäftigten

-      Arbeitshilfen