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Fragen & Antworten
Ratgeber

Fragen und Antworten

 
 
Kurz und bündig: Wir beantworten häufig auftretende Fragen aus den wichtigsten Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts wie Arbeitsunfallrecht, Teilzeit , Pausen oder Schwerbehindertenrecht. Ideal auch für einen schnellen Einstieg in eine bestimmte Rechtsmaterie.
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Kündigung

1. Wann ist eine Eigenkündigung sinnvoll?

Ihr Arbeitsverhältnis sollten sie nicht leichtfertig kündigen. Es gibt aber Situationen, in denen dies sinnvoll ist. Das gilt natürlich besonders dann, wenn Sie einen neuen Job haben. Auch wenn Sie keinen neuen Arbeitsvertrag in Aussicht haben, sollten Sie ihr Arbeitsverhältnis kündigen, wenn Sie über drei Monate hinweg keinen Lohn erhalten haben. Sollte nämlich, was in einer solchen Situation nicht unwahrscheinlich ist, eine Insolvenz im Raume stehen, so sind nur drei Monatsgehälter vom Insolvenzgeld abgedeckt. Ein viertes Monatsgehalt ersetzt die Arbeitsagentur nicht. Sind Sie schon länger krank und glauben nicht, wieder gesund zu werden, kann es sinnvoll sein, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Denn nur, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, kann der Urlaub ausgezahlt werden. Solange das Arbeitsverhältnis noch besteht und der Urlaub wegen der Krankheit nicht genommen werden kann, kann er aber auch verfallen.

2. Welche Form muss ich einhalten?

Die Kündigung müssen Sie schriftlich erklären. Der Text muss auf Papier geschrieben – nicht unbedingt handschriftlich – und unterschrieben werden. Nicht ausreichend ist es also, wenn Sie ihre Kündigung nur mündlich erklären oder eine SMS schicken. Auch Fax oder E-Mail wahren die Schriftform nicht. Gleiches gilt für digitale Messanger-Dienste wie WhatsApp oder Facebook-Messenger.

3. Welche Frist muss ich einhalten?

Die Kündigungsfrist kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag ergeben. Ist dort nichts geregelt, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats. Diese Frist verlängert sich auch nicht bei länger dauernden Arbeitsverhältnissen. Die Staffelung nach Betriebszugehörigkeit gilt nur für Kündigungen, die der Arbeitgeber ausspricht. Haben Sie mit ihrem Arbeitgeber eine Probezeit vereinbart, so können Sie in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.

4. Was ist, wenn ich schon einen neuen Job habe und die Kündigungsfrist nicht einhalten kann?

Wenn Sie das Arbeitsverhältnis kündigen wollen, weil Sie einen besseren Job in Aussicht haben, kann es passieren, dass der neue Arbeitgeber will, dass Sie den neuen Job zu einem Zeitpunkt antreten, der vor Ende der Kündigungsfrist liegt. In diesem Fall können Sie das Arbeitsverhältnisses nur mit Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers vorzeitige beenden. Mit diesem müssen Sie einen sog. Aufhebungsvertrag abschließen, in dem vereinbart wird, dass das Arbeitsverhältnis früher endet. Bevor Sie einen solchen Vertrag abschließen, sollten Sie ihn aber gründlich durchlesen. Viele Arbeitgeber lassen sich das vorzeitige Ausscheiden nämlich gut bezahlen. So kann mit einer Abgeltungsklausel festgelegt werden, dass keine Ansprüche mehr bestehen. Sie verzichten also unter Umständen auf viel Geld.

5. Brauche ich einen Kündigungsgrund?

Anders als der Arbeitgeber brauchen Sie als Arbeitnehmer für eine fristgerechte Kündigung keinen Grund. Aus welchem Grund Sie das Arbeitsverhältnis nicht mehr fortführen möchten, ist Ihre Sache, Sie sind dem Arbeitgeber keine Rechenschaft schuldig, solange Sie nur die Frist einhalten. Anders liegt der Fall, wenn Sie fristlos kündigen möchten: Dies ist nur zulässig, wenn Sie einen wichtigen Grund haben. Sie müssen ihn aber auch dann in der Kündigung nicht nennen.

6. Wann ist eine fristlose Kündigung berechtigt?

Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn Ihnen als Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, bis zum Ende der Kündigungsfrist bei dem Arbeitgeber zu bleiben. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber zwingende Arbeitsschutzrechte wie das Arbeitszeitgesetz beharrlich missachtet oder den Arbeitnehmer grob beleidigt oder gar körperlich attackiert. Eine fristlose Kündigung ist auch möglich, wenn der Arbeitgeber mit dem Lohn zeitlich oder dem Betrag nach erheblich im Rückstand ist oder Sozialversicherungsbeiträge dauerhaft nicht abführt. Bevor Sie wegen Lohnrückstand kündigen, müssen Sie ihren Lohn allerdings anmahnen.

7. Was kann passieren, wenn ich ohne wichtigen Grund fristlos kündige?

Wenn Sie kündigen, ohne einen wichtigen Grund zu haben, hat der Arbeitgeber Anspruch auf Schadensersatz. Zu ersetzen ist der Schaden, der dadurch eingetreten ist, dass Sie die Kündigungsfrist nicht eingehalten haben. Das kann zum Beispiel der Einsatz von Leiharbeitern oder die Anordnung von Überstunden sein, für die ein Zuschlag fällig wird. Diese Mehrkosten kann der Arbeitgeber ersetzt verlangen. Er muss allerdings nachweisen, dass die Mehrkosten erforderlich waren, was in der Praxis oft schwer sein dürfte.

8. Ist eine Vertragsstrafe wegen Eigenkündigung rechtens?

Gerade weil der Nachweis eines Schadens bei Kündigung für den Arbeitgeber schwer zu führen ist, wird in Arbeitsverträge gelegentlich eine Vertragsstrafe aufgenommen. Bezüglich der Zulässigkeit der Vertragsstrafe ist allerdings zu unterscheiden. An eine ordentliche Kündigung darf keine Strafzahlung geknüpft werden, weil Sie als Arbeitnehmer hiermit nur ein gesetzlich eingeräumtes Recht wahrnehmen. Bei einer fristlosen Kündigung sieht die Rechtsprechung eine Vertragsstrafe von bis zu einem Monatsgehalt als möglich an. Dies gilt jedoch nicht in der Probezeit, da hier eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen und damit weniger als einem Monat möglich ist.

9. Bekomme ich Probleme mit der Arbeitsagentur, wenn ich selbst kündige?

Die Kündigung des eigenen Arbeitsverhältnisses stellt, ebenso wie das Unterschreiben eines Aufhebungsvertrages, ein versicherungswidriges Verhalten, das in der Regel mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von 12 Wochen belegt wird (mehr dazu: Sperrfrist nach Eigenkündigung: https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/sozialrecht/arbeitslosigkeit/sperrfrist-nach-eigenkuendigung/) Eine Sperrzeit entfällt nur dann, wenn Sie einen wichtigen Grund dafür haben, das Arbeitsverhältnis zu lösen, zum Beispiel weil sie aufgrund von Krankheit nicht mehr in der Lage sind, die Arbeit auszuüben oder weil der Arbeitgeber keinen Lohn mehr zahlt.

10. Wie kann ich eine Sperrzeit vermeiden?

Um jedoch unangenehme Überraschungen zu vermeiden sollten Sie vor der Kündigung mit der Arbeitsagentur Kontakt aufnehmen und abklären, ob der Sachverhalt sich so darstellt, dass eine Sperrzeit verhängt wird. Sollte eine Sperrzeit bereits verhängt worden sein, können Sie binnen eines Monats nach Zugang Widerspruch erheben, um die wichtigen Gründe, die die Kündigung rechtfertigen, noch nachträglich geltend zu machen. Gelingt dies, wird die Sperrzeit wieder aufgehoben.