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Fragen & Antworten
Ratgeber

Fragen und Antworten

 
 
Kurz und bündig: Wir beantworten häufig auftretende Fragen aus den wichtigsten Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts wie Arbeitsunfallrecht, Teilzeit , Pausen oder Schwerbehindertenrecht. Ideal auch für einen schnellen Einstieg in eine bestimmte Rechtsmaterie.
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Auszubildende

1. Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit?

Ja. Dieser ist in § 8 TzBfG geregelt. Danach kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Auf die Gründe für ein Teilzeitverlangen kommt es nicht an.

2. Ist ein Antrag erforderlich?

Ja. Der Beschäftigte muss seinem Arbeitgeber anbieten, seine Arbeitszeit nach § 8 TzBfG zu verringern und zu verteilen.

3. Was genau muss beantragt werden?

Der Antrag muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung umfassen. Weiter soll die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit angeben werden. Der Beschäftigte kann wählen, ob er ausschließlich die Verringerung der Arbeitszeit beantragt und es dem Arbeitgeber überlässt, die verbleibende Arbeitszeit zu verteilen oder ob er eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit wünscht. Der Antrag muss klar verständlich sein. Als Faustregel gilt, dass ein Verringerungsangebot so formuliert sein muss, dass es mit einem einfachen "Ja" angenommen werden kann. Der Antrag muss nicht begründet werden.

4. Muss der Antrag schriftlich erfolgen?

Der Antrag hat nach der geänderten Fassung des § 8 TzBfG in Textform zu erfolgen (lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger). Dafür reicht auch eine E-Mail. Zu beachten ist, dass wenn ein Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit von einer bestimmten Verteilung abhängig gemacht wird, der Antrag auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit nur einheitlich angenommen oder abgelehnt werden kann. Und der Beschäftigte kann seinen Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der zu verringernden Arbeitszeit nicht mehr ändern, nachdem der Arbeitgeber das Angebot auf Verringerung und Verteilung abgelehnt hat. Es ist deshalb von entscheidender Bedeutung das Verringerungs- und Verteilungsverlangen wohl überlegt zu formulieren.

5. Sind Fristen zu beachten?

Ja. Der Anspruch auf setzt voraus, dass der Beschäftigte die Verringerung der Arbeitszeit und deren Umfang rechtzeitig beantragt. Der Antrag muss danach spätestens 3 Monate vor Beginn der Verringerung der Arbeitszeit gestellt werden. Klarzustellen ist allerdings, dass ein Antrag, der später als 3 Monate vor Beginn der gewünschten Reduzierung gestellt wird, nicht unwirksam ist, sondern die Änderung der Arbeitszeit entsprechend später – 3 Monate nach Antragstellung – wirksam wird.

6. Kann die Arbeitszeit nur einmal verringert werden?

Nein. § 8 TzBfG enthält aber eine zeitliche Einschränkung. Der Beschäftigte kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

7. Gilt die Regelung in jedem Arbeitsverhältnis?

Nein. Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht sowie der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, wobei die Auszubildenden nicht mitgerechnet werden.

8. Wann besteht der Anspruch?

Hier gilt, dass der Arbeitgeber dem Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen hat, es sei denn es sprechen betriebliche Gründe dagegen. Der Beschäftigte muss sich nicht für seinen Teilzeitwunsch rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss unabhängig vom Grund für das Teilzeitbegehren der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, sollten keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen.

9. Wann kann der Arbeitgeber den Antrag ablehnen?

Der Arbeitgeber kann den Antrag dann ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der Arbeitgeber kann dabei die Ablehnung keineswegs allein mit einer abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der richtigen Arbeitszeitverteilung oder betrieblichen Prinzipien begründen.

10. Was tue ich, wenn der Arbeitgeber den Antrag ablehnt?

Im Falle der Ablehnung des Antrages auf Reduzierung der Arbeitszeit steht dem Arbeitnehmer der Klageweg offen, um auf Zustimmung zu seinem Antrag zu klagen. Die Gerichte prüfen dann die angeblich entgegenstehenden betrieblichen Gründe genau. In besonders dringenden Fällen kann über eine einstweilige Verfügung nachgedacht werden. Diese ist möglich, wobei hohe Anforderungen an die Eilbedürftigkeit zu stellen sind.

11. Kann ich wieder zurück in eine Vollzeitbeschäftigung?

Ja. Dafür muss allerdings ein freier Arbeitsplatz da sein. Möchte ein Teilzeitbeschäftigter die Arbeitszeit verlängern, muss der Arbeitgeber diesen bei Besetzung der freien Stelle bevorzugt berücksichtigen. Auch hier können dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.