1. Wie viel Pause steht mir zu?
Die Regelungen über Pausenzeiten finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Danach stehen jeder/m Beschäftigten mindestens 30 Minuten Pause am Tag zu, wenn die Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt.
Die Pausen können in zwei Abschnitte von 15 Minuten aufgeteilt. Arbeitnehmer*innen sind während dieser Zeit von der Arbeitspflicht freigestellt. Sie können also machen, was sie wollen. Sie dürfen auch frei entscheiden, wo sie die Pause verbringen wollen.
2. Verlängert sich die Pausenzeit, wenn ich länger arbeiten muss?
Beträgt die tägliche Arbeitszeit mehr als neun Stunden, haben Beschäftigte Anspruch auf insgesamt 45 Minuten Pause. Auch diese können nochmal unterteilt werden, also zum Beispiel eine längere Pause von 30 Minuten und eine kürzere Pause von 15 Minuten.
3. Bekomme ich die Pausenzeit bezahlt?
Weil die Pause nicht zur Arbeitszeit gehört, wird sie in der Regel auch nicht bezahlt. Allerdings kann sich die Bezahlung der Pausen aus Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen ergeben.
Einige Tarifverträge enthalten zusätzliche Regelungen für bezahlte Pausen. Die bekannteste ist die »Steinkühlerpause« für Akkordarbeiter im Umfang von 5 Minuten je Stunde.
4. Kann ich auf die Pause verzichten und dafür früher Feierabend machen?
Nein, die Pause muss in der Arbeitszeit genommen werden. Die Pause dient dazu, sich von der Arbeit zu erholen um dann gestärkt und konzentriert weiterarbeiten zu können. Arbeitszeiten von sechs und mehr Stunden sollen vermieden werden.
Die Pausenregelung gehört zum Arbeitsschutz, deshalb kann die Pause weder an den Rand der Arbeitszeit gelegt werden, noch kann der/die Arbeitnehmer*in auf sie verzichten, selbst wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind.
5. Kann mein Arbeitgeber anordnen, dass ich die Pause nehme, wenn gerade nichts zu tun ist?
Die Pause muss vorab festgelegt werden, damit sich der Arbeitnehmer darauf einstellen kann. Die Pausenzeit gehört dem/der Beschäftigten.
Wenn der Arbeitgeber die Pause spontan anordnen könnte, wenn gerade Leerlauf ist, könnte er damit sein unternehmerisches Risiko auf die Beschäftigten abwälzen. Auch Stand- und Wartezeiten sind daher keine Pausen.
6. Kann der Arbeitgeber mich aus der Pause rufen, wenn es dringend ist?
Auch hier gilt: Die Pause gehört dem/der Arbeitnehmer*in. Ähnlich wie beim Urlaub ist eine Rücknahme grundsätzlich nicht möglich. Zudem ist eine Rücknahme auch tatsächlich oft nicht möglich, wenn sich der/die Beschäftigte außerhalb des Betriebsgeländes aufhält.
Wie beim Urlaub auch kann es in extremen Ausnahmesituationen geboten sein, dass der Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers die Pause unterbricht. Es müssen dann aber wirklich Aufgaben anstehen, die nicht noch 15 oder 30 Minuten warten können, weil sonst ein schwerer Schaden eintreten würde.
7. Habe ich Anspruch auf Raucherpausen?
Anders, als dies früher oft gehandhabt wurde, sind Raucherpausen nicht anders zu behandeln, als jede andere Form der Arbeitsunterbrechung. Wer raucht, statt zu arbeiten, bekommt diese Zeit nicht bezahlt, er muss die Raucherpause in der Zeiterfassung gegebenenfalls als Nicht-Arbeit dokumentieren.
8. Und wie sieht es mit dem Gang zur Toilette aus?
Der Gang zur Toilette ist keine Pause, sondern eine vom Arbeitgeber zu duldende kurzzeitige Arbeitsunterbrechung. Der Toilettengang als natürliches Bedürfnis kann vom Arbeitgeber auch dann nicht untersagt werden, wenn es erhebliche Zeit in Anspruch nimmt.
Selbst dann, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbringt, kann der Arbeitgeber diese Zeit nicht vom Lohn abziehen, so urteilte jedenfalls das Arbeitsgericht Köln.
9. Habe ich während der Pause Unfallversicherungsschutz?
Alles, was der /die Arbeitnehmer*in in der Pause tut, ist Privatangelegenheit und unterfällt deshalb nicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt für Erledigung privater Besorgungen, Spaziergänge und auch die Nahrungsaufnahme.
Versichert ist allerdings der Weg zur Nahrungsaufnahme, unabhängig, ob es sich um die Betriebskantine, eine Fremdkantine oder eine Gaststätte handelt, sofern Zeitaufwand und Wegstrecke in einem angemessenen Verhältnis zur Pausendauer stehen.
10. Inwieweit hat der Betriebsrat bei Pausen ein Mitbestimmungsrecht?
Der Betriebsrat hat ein echtes Mitbestimmungsrecht bezüglich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Er kann also in diesem Bereich eine Betriebsvereinbarung erzwingen.
Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich zum einen auf die zeitliche Lage der Pausen, also wann diese genommen werden und ob die Pausenzeit am Stück oder geteilt genommen werden. Zum anderen erstreckt sich die Mitbestimmung auch auf die Dauer der Pausen.