dgb-logo
Fragen & Antworten
Ratgeber

Fragen und Antworten

 
 
Kurz und bündig: Wir beantworten häufig auftretende Fragen aus den wichtigsten Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts wie Arbeitsunfallrecht, Teilzeit , Pausen oder Schwerbehindertenrecht. Ideal auch für einen schnellen Einstieg in eine bestimmte Rechtsmaterie.
Fragen und Antworten |

Arbeitsvertrag

1. Was unterscheidet den Arbeitsvertrag von anderen Beschäftigungsverhältnissen?

Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber über die Verrichtung einer Arbeitsleistung. Einen Arbeitsvertrag erkennt man daran, dass dem Arbeitnehmer Vorgaben darüber gemacht werden, wo, wann und wie die Arbeit zu leisten ist. Entscheidend ist auch, dass der Arbeitnehmer für seine Leistung, also seine Arbeit bezahlt wird, und nicht für ein bestimmtes Ergebnis. Diese Merkmale sind wichtig, weil sie die Grenze zu anderen Formen der Beschäftigung bilden, zum Beispiel zur Selbständigkeit oder zum Werkvertrag. Aber nur Arbeitsverträge garantieren Lohnfortzahlung bei Krankheit, einen Urlaubsanspruch und Ansprüche auf Arbeitslosengeld, aus der gesetzlichen Unfallversicherung und erwerben Rentenansprüche. Immer mehr Arbeitnehmer werden mit Werkverträgen oder als Selbständige beschäftigt, obwohl sie tatsächlich als Arbeitnehmer anzusehen wären. Ob man Arbeitnehmer ist oder nicht, entscheidet weder die Überschrift des Vertrages, noch der Arbeitgeber. Entscheidend sind allein die tatsächlichen Umstände der Beschäftigung. Vor dem Arbeitsgericht kann die Frage geklärt werden, ob eine Beschäftigung die Voraussetzungen an ein Arbeitsverhältnis erfüllt.

2. Muss ich den Vertrag, der mir vorgelegt wird, unterschreiben?

Nein. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn beide Seiten mit dem Inhalt einverstanden sind. Da der Arbeitgeber in der Regel aber in der stärkeren Position ist, wird er in der Praxis einen Großteil der Vereinbarungen im Vertrag bestimmen. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und seien Sie ruhig selbstbewusst. Sie müssen die Bedingungen des Vertrages aber nicht als gegeben hinnehmen. Es lohnt sich also durchaus, um gewisse Positionen zu verhandeln.

3. Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?

Arbeitsverträge müssen nicht schriftlich abgeschlossen werden. Auch eine mündliche Vereinbarung kann zu einem wirksamen Arbeitsvertrag führen. Bei mündlich abgeschlossenen Arbeitsverträgen ist es aber schwerer nachzuweisen, was man wirklich vereinbart hat. Manche Tarifverträge verlangen auch die Schriftform. Für bestimmte Formen von Arbeitsverträgen ist allerdings die Schriftform zwingend vorgesehen. Befristete Arbeitsverträge sind zum Beispiel nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Auch Ausbildungsverhältnisse können nur schriftlich geschlossen werden.

4. Woher erfahre ich, welche Arbeitsbedingungen gelten, wenn ich keinen schriftlichen Arbeitsvertrag habe?

Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, ihre Arbeitsbedingungen schriftlich zusammengefasst zu bekommen. Folgendes muss darin enthalten sein: 1. Name und Anschrift von Arbeitnehmer und Arbeitgeber 2. Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses 3. Arbeitsort 4. Beschreibung der zu leistenden Arbeit 5. Höhe des Arbeitslohns, Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzulagen 6. Arbeitszeit 7. Dauer des Urlaubs. Zudem muss ein Hinweis darauf enthalten sein, welche Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen für das Arbeitsverhältnis gelten. Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nach, kann er zu Schadenersatz verpflichtet sein.

5. Welche Regelung gilt, wenn ein Arbeitsvertrag vom Gesetz oder einem Tarifvertrag abweicht?

Wenn Ihr Arbeitsvertrag Ihnen mehr gewährt, als das Gesetz oder der Tarifvertrag vorgeben (etwa mehr Urlaub, längere Kündigungsfristen oder ein früherer Zeitpunkt der Gehaltszahlung), gilt die Regelung im Arbeitsvertrag. Gewährt Ihnen Ihr Arbeitsvertrag weniger, als das Gesetz oder der Tarifvertrag vorsehen, kommt es darauf an, ob die gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung eine Abweichung zu Ihren Ungunsten überhaupt zulässt. Weniger Urlaub als im Bundesurlaubsgesetz vorgesehen darf Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht geben, auch eine kürzere Kündigungsfrist als die gesetzliche kann sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag nicht herausnehmen. Wenn von einer Regelung im Gesetz oder Tarifvertrag nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf, sind abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag unwirksam und werden nicht angewandt. An Ihre Stelle tritt dann die entsprechende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung.

6. In meinem Arbeitsvertrag stehen Dinge, die ich für ungerecht halte. Muss ich die alle einhalten?

Nicht jede Vereinbarung, die in einem Arbeitsvertrag enthalten ist, darf so getroffen werden. Auch wenn Gesetze und Tarifverträge hierzu keine Vorgabe machen, kann eine Klausel unwirksam sein, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Letztlich entscheidet in jedem Einzelfall das Arbeitsgericht, ob eine Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag gültig ist oder nicht. Stellt sich eine Klausel als unwirksam heraus, gilt sie als nicht vereinbart. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Vorgabe. Beispiel: Wenn Ihr Arbeitsvertrag einen Urlaubsanspruch in Höhe von zwei Wochen vorsieht, ist diese Regelung unwirksam (Das Bundesurlaubsgesetz schreibt mindestens vier Wochen Urlaub vor) und sie haben Anspruch auf vier Wochen Urlaub.

7. Kann der Arbeitsvertrag geändert werden?

Natürlich kann ein Arbeitsvertrag nach seinem Abschluss geändert werden. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aber einen Arbeitsvertrag ändern, ohne dass der andere Vertragspartner zustimmt. In der Regel geschieht dies im Rahmen eines Änderungsvertrages. Es wird also ein neuer Vertrag geschlossen, mit dem der alte Arbeitsvertrag geändert wird. Sie sind aber nicht verpflichtet, diesen Änderungsvertrag anzunehmen – auch nicht moralisch. Prüfen Sie die Änderungen gut, lassen Sie sich beraten und überlegen Sie sorgfältig, ob Sie mit dieser Änderung leben können und wollen. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Wenn Sie einer Vertragsänderung nicht zustimmen, bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit der Änderungskündigung: Dabei spricht er eine Kündigung aus, bietet dem Arbeitnehmer aber gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, vom Arbeitsgericht prüfen zu lassen, ob die vom Arbeitgeber gewünschten Änderungen rechtmäßig sind.