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DGB Rechtsschutz GmbH begrüßt Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Kündigung wegen rassistischer Äußerung

Die ablehnende Besprechung der Entscheidung des BVerfG in der NzA (Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht) ist nicht das einzige Problem.

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In NzA 2021, 166 ist nun bereits im Februar ein Aufsatz erschienen, der sich gegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts richtete (BVerfG vom 2.11.2020 – 1 BvR 2727/19). In dieser Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde eines Betriebsratsmitglieds gegen seine Kündigung zurückgewiesen. Das LAG hatte nämlich dessen Kündigung für rechtmäßig erachtet, weil er sich mit Affenlauten gegenüber einem Kollegen mit schwarzer Hautfarbe geäußert hatte. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Gekündigten nicht nur als unzulässig zurückgewiesen sondern, selbst für den Fall, dass diese zulässig gewesen wäre, für unbegründet erachtet. Dass ein Gericht ein solches „obiter dictum“ fällt, kommt zwar hin und wieder vor, aber nur dort, wo es für notwendig erachtet wird. 

Zu dem ablehnenden Artikel, den ein Verfassungsrechtler dazu verfasst hat, ist der Empörung, der sich die DGB Rechtsschutz GmbH ausdrücklich anschließt, vielfach hinreichend und zutreffend Ausdruck verliehen worden. Der Artikel ist daraufhin mittlerweile von der Homepage des Verlags mit ausdrücklicher Entschuldigung seitens des Verlags entfernt worden. Wir begrüßen ebenso die Ankündigung eines Sonderhefts zum Thema „Antirassismus und Antidiskriminierung".

Wir wollen aber mit unserer erneuten Thematisierung, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts würdigen und die Notwendigkeit unterstreichen, mit der das obiter dictum aus unserer Sicht gefällt wurde. Dessen Notwendigkeit wurde nicht allein mit dem ablehnenden Artikel belegt. Der Anlass, den das Bundesverfassungsgericht hat, ein solches obiter dictum zu fällen, bleibt bestehen, ungeachtet allen Bedauerns und der Einsicht, die die NzA nach massiven Protesten von Seiten, zumindest der fortschrittlichen Juristinnen, gezeigt hat. 

Auch wenn das Betriebsratsgremium der Kündigung im Fall des Bundesverfassungsgerichts zugestimmt hatte, können und wollen wir die Augen nicht vor dem Umstand verschließen, dass es im vorliegenden Fall der Arbeitgeber war, der die Kündigung aussprach. Das Betriebsratsgremium hätte aber auch einen Antrag auf Kündigung des Täters nach § 104 BetrVG stellen können, was offenbar nicht geschehen ist. Der Betroffene musste sich hingegen selber an den Arbeitgeber wenden, um das Verhalten sanktionieren zu lassen.

Auch wenn uns bewusst ist, dass innerhalb unserer Gremien oft ein rauer Ton herrscht und man gut daran tut, nicht jedes Wort auf die Goldwaage zu legen, unterstreichen wir, dass jedwede Form von Rassismus, Fremden- oder Frauenfeindlichkeit, Homophobie und Ausgrenzung jedweder Art in gewerkschaftlichen Gremien nichts zu suchen hat und wir diese entschieden bekämpfen.

Über uns:

Die DGB Rechtsschutz GmbH erbringt Rechtsberatung und Prozessvertretung für über sechs Millionen Gewerkschaftsmitglieder. Sie betreibt bundesweit 114 Büros, in denen etwa 730 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind. Die Rechtsvertretung im Arbeits- Sozial- und Verwaltungsrecht erstreckt sich bis zu den obersten Bundesgerichten sowie dem EuGH und dem EGMR. Im Jahr 2017 konnte die DGB Rechtsschutz GmbH für die Mitglieder der DGB-Gewerkschaften 251 Mio. Euro erstreiten.

TJARK MENSSEN
DGB Rechtsschutz GmbH
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www.dgbrechtsschutz.de 
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Gastautor*in:
Tjark Menssen,
Pressesprecher und Leiter der Abteilung Recht der DGB Rechtsschutz GmbH,
Frankfurt am Main