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Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte von Teilzeitbeschäftigten

Das Gewerkschaftliche Centrum für Revision und Europäisches Recht der DGB Rechtsschutz GmbH hat einen wichtigen Erfolg für Teilzeitbeschäftigte errungen. Sie erhalten zukünftig schon dann einen Mehrarbeitszuschlag, wenn sie über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben. Bisher war Bezugspunkt für die Mehrarbeit die Vollzeitarbeit. Teilzeitkräfte bekamen deshalb nur dann Zuschläge, wenn sie über die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinaus gearbeitet hatten.

Erfurt, den 19. Dezember 2018: In mehreren Urteilen (Az. 10 AZR 231/18 u.a.) hat das Bundesarbeitsgericht die Rechtsstellung der Teilzeitbeschäftigten gestärkt. Es hat Teilzeitkräften der Systemgastronomie einen Anspruch auf den tarifvertraglichen Überstundenzuschlag von 33 % zugesprochen. Dieser stehe ihnen zu, weil sie über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben.

Das Verfahren hat das Gewerkschaftliche Centrum für Revision und Europäisches Recht der DGB Rechtsschutz GmbH geführt. Es hatte argumentiert, dass die Teilzeitkräfte durch die Mehrarbeit planwidrig die Möglichkeit eingebüßt haben, über ihre Freizeit zu verfügen. Diese Einschränkung treffe sie genauso wie Vollzeitbeschäftigte.

Der Arbeitgeber hatte den Anspruch zuvor abgelehnt. Mehrarbeitszuschlag erhalte nur, wer über die Vollarbeitszeit hinaus gearbeitet habe, was bei den Teilzeitkräften regelmäßig nicht der Fall war. Dieser Ansicht folgte das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht.

Angelika Kapeller, die die Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht geführt hat, sieht in der Entscheidung auch ein grundsätzliches Signal für den Arbeitsmarkt: „In letzter Zeit versuchen Arbeitgeber verstärkt, ihre Flexibilität auf Kosten der Beschäftigten zu erhöhen. Die heutigen Urteile geben Teilzeitbeschäftigten mehr Sicherheit und Planbarkeit für ihren Alltag!“

Als Beispiel nennt Kapeller Arbeitsverträge, in denen nur 10 Stunden/Woche vereinbart sind. Wenn mehr Arbeit anfällt, kann der Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer zugreifen, er muss aber nur mindestens zehn Stunden wöchentlich bezahlen. Kapeller: „Wenn jetzt ab der elften Stunde Zuschläge fällig werden, ist es für Arbeitgeber wieder lukrativ, mit den Beschäftigten eine höhere Wochenarbeitszeit zu vereinbaren!“

Dies gilt aber nur, wenn ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag besteht. In den entschiedenen Fällen sieht der Manteltarifvertrag Systemgastronomie der Gewerkschaft NGG ein Jahresarbeitszeitkonto vor. Nach Ende des Berechnungszeitraums hat der Arbeitgeber die Mehrarbeitsstunden zuzüglich Zuschlag auszuzahlen. Diese betragen im Fall des Manteltarifvertrags Systemgastronomie grundsätzlich 25 %; besteht ein Jahresarbeitszeitkonto, sogar 33%.

Unter der Geltung des Tarifvertrags arbeiten ca. 107.500 Beschäftigte einschließlich der 2.500 Auszubildenden.

 

Über uns:
Die DGB Rechtsschutz GmbH erbringt Rechtsberatung und Prozessvertretung für über sechs Millionen Gewerkschaftsmitglieder. Sie betreibt bundesweit 114 Büros, in denen etwa 730 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind. Die Rechtsvertretung im Arbeits- Sozial- und Verwaltungsrecht erstreckt sich bis zu den obersten Bundesgerichten sowie dem EuGH und dem EGMR. Im Jahr 2017 konnte die DGB Rechtsschutz GmbH für die Mitglieder der DGB-Gewerkschaften 251 Mio. Euro erstreiten.

Autor*in:
Dr. Till Bender,
Abteilungsreferent, Pressesprecher, Redakteur „Arbeit und Recht",
Hauptverwaltung