Bundesarbeitsgericht: beabsichtigte unbefristete Einstellung von Leiharbeitern berechtigt den Betriebsrat zur Zustimmungsverweigerung
Bundesarbeitsgericht: beabsichtigte unbefristete Einstellung von Leiharbeitern berechtigt den Betriebsrat zur Zustimmungsverweigerung

Streitgegenstand dieses Verfahrens war die von einem Betriebsrat verweigerte Zustimmung, nachdem ihn der Arbeitgeber über die beabsichtigte „unbefristete Einstellung“ einer Leiharbeiterin im Wege der Arbeitnehmerüberlassung informiert hatte.

Der Betriebsrat begründete seine Zustimmungsverweigerung damit, dass die beabsichtigte Einstellung gegen ein Gesetz, nämlich das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), verstoße und berief sich somit auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Absatz 2 Ziffer 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). 

Unbefristete Einstellung von Leiharbeitern unzulässig

Dem folgte das Bundesarbeitsgericht (BAG). Ausführlich wiederholte es seine frühere Begründung, dass § 1 Absatz 1 Satz 2 AÜG ein Verbotsgesetz darstelle. Ein Verstoß dagegen könne den Betriebsrat zur Verweigerung der Zustimmung berechtigen. Trotz des unklaren Gesetzeswortlautes verbiete das AÜG eine mehr als nur vorübergehende Überlassung von Leiharbeitern.

Da im entschiedenen Fall eine unbefristete Einstellung beabsichtigt war, sei gegen dieses Verbot eindeutig verstoßen worden.

Anmerkung der Redaktion zum Verweigerungsrecht des Betriebsrates:

Wesentliche Probleme im Zusammenhang mit der Frage der mehr als nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung sind nach wie vor ungeklärt.

Dass eine dauerhafte Einstellung, Gegenstand der Entscheidung des BAG, diese Grenze überschreitet, ist weder überraschend, noch neu. Ab welcher Überlassungsdauer hier der Schnitt zu machen ist, bleibt nach wie vor unklar. Der Gesetzgeber hat es versäumt, eine eindeutige Grenze ins Gesetz aufzunehmen. Höchstrichterliche Entscheidungen zu diesem Punkt gibt es nach wie vor nicht.


Eine Überlassung von einem Jahr wurde vom Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg noch als vorübergehend angesehen. Ob aber dieser Zeitraum bei zwei Jahren oder schon bei 18 Monaten oder weniger überschritten ist, bleibt nach wie vor unklar.

Wann ist Leiharbeit vorübergehend?

Unser Tipp für Betriebsräte: Bei beabsichtigter Einstellung von Leiharbeitern unterhalb der Grenze von zwei Jahren oder 18 Monaten könnte die Zustimmung verweigert werden mit dem Hinweis, dies sei mehr als nur vorübergehend. In einem sich dann eventuell anschließenden Gerichtsverfahren könnte die Grenze ausgelotet werden.


Gleiches gilt für die ebenfalls höchstrichterlich noch ungeklärte und in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung arbeitsplatzbezogen oder arbeitsvertragsbezogen ist. In dieser Frage besteht Uneinigkeit selbst innerhalb eines Gerichts: So vertreten verschiedene Kammern des LAG Berlin-Brandenburg hierzu unterschiedliche Auffassungen.


Die arbeitsplatzbezogene Sichtweise hat zur Folge, dass Dauerarbeitsplätze nicht mit Leiharbeitern besetzt werden dürfen. Bei der anderen Ansicht ist die Überlassungsdauer des Leiharbeiters entscheidend für die Frage der vorübergehenden Überlassung.

Lesen Sie hierzu auch:

Verbot von Leiharbeit bei dauerndem Beschäftigungsbedarf

 

§ 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG und
§ 99 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG
im Praxistip