

Die Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses durch einen siebenköpfigen Betriebsrat ist nicht möglich!
Mit Beschluss vom 14.08.2013 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden: Die Bildung eines „geschäftsführenden Ausschusses“ durch einen siebenköpfigen Betriebsrat kann nicht auf § 27 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gestützt werden. Auch § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ermöglicht keine Bildung eines „geschäftsführenden Ausschusses“, welcher die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt oder auch nur die Sitzungen des Betriebsrats vorbereitet.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bildet ein Betriebsrat einen Betriebsausschuss, wenn er neun oder mehr Mitglieder hat. Der Betriebsausschuss führt nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die laufenden Geschäfte des Betriebsrats.
Nach § 27 Abs. 3 BetrVG können Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen. Die Übertragung laufender Geschäfte nach § 27 Abs. 3 BetrVG führt jedoch nicht zur Bildung eines Ausschusses.
Der beteiligte Betriebsrat hat sieben Mitglieder, sodass ein Betriebsausschuss nach § 27 Abs. 1 BetrVG nicht gebildet werden kann. Eine bloße Übertragung der laufenden Geschäfte auf den Betriebsratsvorsitzenden oder andere Betriebsratsmitglieder nach. § 27 Abs. 3 BetrVG stand in der vom BAG am 14.08.2013 entschiedenen Sache nicht im Streit. Der verfahrensgegenständliche Beschluss betrifft keine Entscheidung des Betriebsrats zur Übertragung der laufenden Geschäfte auf seinen Vorsitzenden oder eines bzw. mehrerer seiner Mitglieder, sondern eine Ausschussbildung.
Entgegen der Auffassung des Betriebsrats, so das BAG, ist die Errichtung des „geschäftsführenden Ausschusses" auch nicht nach § 28 Abs. 1 BetrVG gerechtfertigt.
Für den Betriebsrat kommt grundsätzlich eine Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse nach § 28 Abs. 1 BetrVG in Betracht, wonach der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen kann. Diese Voraussetzung ist bei einem siebenköpfigen Betriebsrat gegeben.
§ 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ermöglicht aber nicht die Bildung eines „geschäftsführenden Ausschusses", der - im Sinn von § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG - die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt oder auch nur, wie in den vom BAG entschiedenen Fall, die Sitzungsvorbereitungen wahrnimmt.
Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.