Hans-Martin Wischnath - Göppingen -
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Die Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses durch einen siebenköpfigen Betriebsrat ist nicht möglich!

 

Mit Beschluss vom 14.08.2013 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden: Die Bildung eines „geschäftsführenden Ausschusses“ durch einen siebenköpfigen Betriebsrat kann nicht auf § 27 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gestützt werden. Auch § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ermöglicht keine Bildung eines „geschäftsführenden Ausschusses“, welcher die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt oder auch nur die Sitzungen des Betriebsrats vorbereitet.

 

Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bildet ein Betriebsrat einen Betriebsausschuss, wenn er neun oder mehr Mitglieder hat. Der Betriebsausschuss führt nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die laufenden Geschäfte des Betriebsrats.

Nach § 27 Abs. 3 BetrVG können Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen. Die Übertragung laufender Geschäfte nach § 27 Abs. 3 BetrVG führt jedoch nicht zur Bildung eines Ausschusses.

Der beteiligte Betriebsrat hat sieben Mitglieder, sodass ein Betriebsausschuss nach § 27 Abs. 1 BetrVG nicht gebildet werden kann. Eine bloße Übertragung der laufenden Geschäfte auf den Betriebsratsvorsitzenden oder andere Betriebsratsmitglieder nach. § 27 Abs. 3 BetrVG stand in der vom BAG am 14.08.2013 entschiedenen Sache nicht im Streit. Der verfahrensgegenständliche Beschluss betrifft keine Entscheidung des Betriebsrats zur Übertragung der laufenden Geschäfte auf seinen Vorsit­zenden oder eines bzw. mehrerer seiner Mitglieder, sondern eine Ausschuss­bildung.


Entgegen der Auffassung des Betriebsrats, so das BAG, ist die Errichtung des „geschäftsführenden Ausschusses" auch nicht nach § 28 Abs. 1 BetrVG gerechtfertigt.
Für den Betriebsrat kommt grundsätzlich eine Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse nach § 28 Abs. 1 BetrVG in Be­tracht, wonach der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertra­gen kann. Diese Voraussetzung ist bei einem siebenköpfigen Betriebsrat gegeben.

 

§ 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ermöglicht aber nicht die Bildung eines „geschäftsführenden Ausschusses", der - im Sinn von § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG - die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt oder auch nur, wie in den vom BAG entschiedenen Fall, die Sitzungsvorbereitungen wahrnimmt.

 

Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.