Michael Mey - Hagen - begrüßt es, wenn Eingriffe des Arbeitgebers in die Betriebsratswahl unterbunden werden
Michael Mey - Hagen - begrüßt es, wenn Eingriffe des Arbeitgebers in die Betriebsratswahl unterbunden werden

Die Arbeitsgerichte bauen sehr hohe Hürden auf für einen Eingriff des Arbeitgebers in ein laufendes Wahlverfahren. Damit unterstreicht  die Rechtsprechung die große Bedeutung des Betriebsrates und den Schutz der demokratischen Betriebsratswahl.

 

Jüngstes Beispiel ist ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm, das den Versuchen des Arbeitgebers, die Einleitung einer Betriebsratswahl zu verhindern, einen Riegel vorschob und eine anderslautende Entscheidung des Arbeitsgerichts Iserlohn aufhob.

Ein Metallunternehmen hatte im Wege einer einstweiligen Verfügung versucht, dem eingesetzten Wahlvorstand die Einleitung der Betriebsratswahl zu untersagen. Den Arbeitgeber hatte gestört, dass der amtierende Betriebsrat bereits im vergangenen Juni, also knapp ein Jahr vor der Wahl, den Wahlvorstand bestellt hatte. Außerdem missfiel ihm die Größe des Wahlvorstandes: bei 450 Beschäftigten sei ein neunköpfiger Wahlvorstand zu groß und rechtsmissbräuchlich. Der Betriebsrat habe nur so gehandelt, um einzelnen Beschäftigten den besonderen Kündigungsschutz des Wahlvorstandmitgliedes zu verschaffen. 

Dieser Versuch des Arbeitgebers zur Wahlverhinderung ging gründlich daneben!

Nur bei voraussichtlicher Nichtigkeit der späteren Betriebsratswahl besteht ein Unterlassungsanspruch.

Nur bei groben Verstößen besteht ein Unterlassungsanspruch

Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass grundsätzlich bei schweren Verstößen im Wahlverfahren ein Unterlassungsanspruch gegen die Wahldurchführung besteht. Dieser setzt jedoch derartig schwere Verstöße voraus, dass bei Fortführung der Wahl eine Nichtigkeit die Folge wäre. Das folgert das LAG Hamm daraus, dass im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Eingriffe in das laufende Wahlverfahren bewusst nicht vorgesehen sind. Deshalb seien strenge Anforderungen zu stellen an eine derartige Rechtsfortbildung.

LAG Hamm  wies Arbeitgeber zurück

In dem entschiedenen Fall sah das LAG Hamm keine derart schwerwiegenden Fehler, dass ohne Abbruch des Wahlverfahrens eine Nichtigkeit der Wahl die Folge gewesen wäre. Deshalb wurde der Arbeitgeber-Versuch zur Unterbindung der Wahl zurückgewiesen. Eine Nichtigkeit kann nämlich nur dann angenommen werden, wenn im Wahlverfahren Mängel auftreten, die jeglichen Anschein einer demokratischen Wahl vermissen lassen.

Zeitpunkt der Bestellung und Wahlvorstandsgröße nicht zu beanstanden

Das war aber weder hinsichtlich der Größe des Wahlvorstandes noch wegen des Zeitpunkts der Bestellung der Fall. Das LAG Hamm hat dabei berücksichtigt, dass die gesetzlichen Vorschriften zum Wahlvorstand in § 16 BetrVG durchaus Spielräume zulassen, die der Betriebsrat ausfüllen kann. Der Gesetzgeber geht zwar grundsätzlich von der Bestellung eines dreiköpfigen Wahlvorstandes aus, lässt aber eine Erhöhung durchaus zu. Auch zum Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstandes ist im Gesetz lediglich davon die Rede, wann die Bestellung spätestens zu erfolgen hat. Nach „vorne“ sind keine Grenzen gesetzt.

Kein Rechtsmissbrauch

Da das LAG Hamm auch keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Handeln feststellen konnte, wurde der Versuch des Arbeitgebers zur Unterbindung der Wahl zurückgewiesen.

Kommentar der Redaktion:

Die Entscheidung des LAG Hamm ist zu begrüßen, denn sie stärkt die Rechte des Betriebsrates bei der Bestellung des Wahlvorstandes. Das Gericht zeigt die erforderliche und von uns geforderte Zurückhaltung bei Eingriffen in den demokratischen Wahlakt. 

Immerhin gibt es hierfür auch gute rechtliche Argumente.

Wenn der Gesetzgeber in puncto Zeitpunkt der Bestellung und Größe des Wahlvorstandes dem Betriebsrat Spielräume zugesteht, kann es sich nicht zum Nachteil des Betriebsrates auswirken, wenn diese Spielräume auch ausgenutzt werden.

Und nur die Vermutung des Arbeitgebers, der Betriebsrat wolle wegen bevorstehender personeller Maßnahmen einer Vielzahl von Arbeitnehmern Kündigungsschutz verschaffen, kann auch nicht zu einer anderen Wertung führen. Reine Vermutungen können den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht begründen. Außerdem nützt der besondere Kündigungsschutz nur den betroffenen Beschäftigten, so dass hierdurch nicht die gesamte Wahl beeinträchtigt werden darf.

Rechtliche Grundlagen

§ 16 Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist

§ 16 Bestellung des Wahlvorstands

(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.