Der Sachverhalt in dem Fall, der dem BAG vorlag, war folgender: Ein Listenvertreter hatte einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit“ eingereicht. Der Betriebsratsvorsitzende hatte zuvor einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit“ eingereicht. Auf den Seiten für die Bewerber und die Stützunterschriften war als Kennwort „IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit“ aufgeführt. Der Wahlvorstand beschloss daraufhin, das Listenkennwort der Liste „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit“ wegen erheblicher Verwechslungsgefahr zu beanstanden. Er forderte die beiden Listenvertreter auf, innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen einen Nachweis der IG Metall vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Gewerkschaft hinter der von ihnen eingereichten Wahlvorschlagsliste steht und somit die Bezeichnung IG Metall als Bestandteil des Kennwortes verwendet werden darf. Während der Betriebsratsvorsitzende dem Wahlvorstand einen Nachweis der örtlichen IG-Metall-Verwaltungsstelle vorlegte, wonach die Gewerkschaft hinter dessen Liste „IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit“ steht, reagierte der andere Listenvertreter nicht. Die Vorschlagliste mit dem Kennwort „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit“ wurde sodann auf Beschluss des Wahlvorstandes von der Betriebsratswahl ausgeschlossen.
Auf Ausschluss der Liste folgte Wahlanfechtung
Der darauf folgende Wahlanfechtungsantrag mehrerer wahlberechtigter Arbeitnehmer*innen war in erster und zweiter Instanz erfolglos. Das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht waren der Ansicht, die Betriebsratswahl müsse nicht für unwirksam erklärt werden.
Das Bundesarbeitsgericht ist hingegen der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Wahlanfechtung vorliegen. Die Liste habe nicht von der Wahl ausgeschlossen werden müssen. Vielmehr sei es ausreichend gewesen, lediglich an Stelle des unzulässigen Kennworts „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit“ nach Streichung des Kennworts die Liste mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle Benannten zu bezeichnen. Dadurch habe der Wahlvorstand gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen und zwar in der Weise, dass dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
Das BAG stellte in dieser Entscheidung klar, dass ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl nur vorliegt, wenn er nach § 14 Absatz 5 Betriebsverfassungsgesetz von zwei Gewerkschaftsbeauftragten unterzeichnet ist. Nur dann dürfe die Bezeichnung der Gewerkschaft auch als Kennwort verwendet werden. Weiter heißt es in den Leitsätzen der Entscheidung, der Wahlvorstand habe bei einem Wahlvorschlag, der zu Unrecht eine Gewerkschaftsbezeichnung als Kennwort trägt, das Kennwort zu streichen und ihn stattdessen mit Namen und Vornamen der beiden Erstbenannten auf der Liste zu bezeichnen.
Silke Clasvorbeck, Bielefeld