Von einem Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG, so das Bundesarbeitsgericht (BAG), kann auch dann ausgegangen werden, wenn es sich um einen einmaligen Verstoß des Arbeitgebers gegen § 98 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) handelt, wonach dann, wenn eine Einigung über einen vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer für eine Bildungsmaßnahme mit dem Arbeitgeber nicht zustande kommt, die Einigungsstelle zu entscheiden hat und der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. ersetzt.
Durch diese Entscheidung wurde dem Antrag des Betriebsrats, der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, ohne Einigung mit dem Betriebsrat oder ohne Ersetzung der fehlenden Einigung durch die Einigungsstelle Arbeitnehmer für Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung freizustellen, im vollen Umfang entsprochen. Der Arbeitgeberin wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 EUR angedroht. In den Vorinstanzen wurden die Unterlassungsanträge des Betriebsrats abgewiesen.
Der Gang des Betriebsrats durch die Instanzen hat sich im vorliegenden Fall gelohnt und insbesondere Klarheit auch für den Arbeitgeber gebracht es zukünftig zu unterlassen, die Beteiligungsrechte bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen bewusst und hartnäckig zu missachten.
Anmerkung:
Bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz können der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine bestimmte Handlung zu unterlassen.
Von einem groben Verstoß ist nach der Rechtsprechung dann auszugehen, wenn es sich um eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung handelt. Auf ein Verschulden des Arbeitgebers kommt es nach BAG Rechtsprechung nicht an. Von einer Erfüllung dieser Anforderung gehen die Instanzengerichte überwiegend erst dann aus, wenn der Arbeitgeber mehrfach und erkennbar gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat Dies hat zur Folge, dass geltend gemachte Unterlassungsansprüche bei den Instanzengerichten selten von Erfolg gekrönt sind, wie dies auch bei dem vom BAG entschieden Fall deutlich wird. Auch hier haben die Vorinstanzen (Arbeitsgericht Frankfurt, Beschluss vom 09.02.2012, Az.: 3 BV 774/11 und Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss 21.06.2012, Az.: 9 TaBV 75/12) den von dem Betriebsrat begehrten Unterlassungsanspruch nicht erkenn wollen. Erst im Rahmen der beim BAG anhängig gemachten Rechtsbeschwerde gelang es dem Betriebsrat dass seine Unterlassungsanträge Erfolg hatten.
Es ist zu hoffen, dass der BAG –Beschluss vom 18.03.2014 zukünftig bei Entscheidungen der Instanzengerichte über geltend gemachte Unterlassungsansprüche die Beachtung findet, die dieser Entscheidung gebührt.
Hans-Martin Wischnath – Onlineredakteur – Frankfurt am Main
§ 23 Betriebsverfassungsgestz (Verletzung gesetzlicher Pflichten), hier