In der vom Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschiedenen Sache hatte ein Arbeitnehmer eines Möbelhauses geklagt, der zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt worden war. Er war in Vollzeit in der Abteilung Logistik eingesetzt gewesen. Die Arbeitszeit der Vollzeitkräfte in dieser Abteilung beginnt spätestens um 4:00 Uhr morgens. Nach der Wahl vereinbarten das Unternehmen und der Betriebsrat, dass der Kläger täglich für 3,5 Stunden für Betriebsratsarbeit von der Arbeit befreit wird. Darüber hinaus bestand Einigkeit zwischen den Parteien, dass der Arbeitsbeginn des Klägers auf 06:00 Uhr verschoben wurde, um die Kontaktaufnahme für die Mitarbeiter zu verbessern.

Beklagte verweigert Zahlung von Nachtzuschlägen

Mit Schreiben vom 30.04.2012 beanspruchte der Kläger von der Beklagten vergeblich  die Zahlung von Nachtzuschlägen wie bisher. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass dem Kläger aus § 37 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kein Anspruch auf die streitgegenständlichen Nachtzuschläge erwachse. Er erleide infolge der Verschiebung seiner Arbeitszeit in die Tageszeit nicht diejenigen Nachteile, welche die Nachtzuschläge ausgleichen sollen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuweisung von Arbeitszeiten während der Nacht. Sie wäre daher auch dann berechtigt gewesen, seine Arbeitszeiten in die Tagschicht zu legen, wenn er nicht in den Betriebsrat gewählt worden wäre. Sie sei nach § 78 Satz 2 BetrVG gehindert, den Kläger aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit gegenüber den übrigen Mitarbeitern besser zu stellen.

LAG hebt die für den Kläger negative erstinstanzliche Entscheidung auf

Erstinstanzlich hatte das klägerische Begehren keinen Erfolg. Gegen die für ihn negative Entscheidung des Arbeitsgericht Köln vom 25.01.2013 - 1 Ca 5142/12, legte er Berufung beim LAG Köln ein. Mit Urteil vom 13.Dezember 2013 hat das LAG Köln entschieden, dass Betriebsratsmitglieder Nachtzuschläge auch dann erhalten, wenn sie keine Nachtarbeit geleistet haben. 

Voraussetzung um in den Genuss der Nachzuschläge zu kommen ohne Nachtarbeit geleistet zu haben, ist, dass vergleichbare Arbeitnehmer für ihre Arbeit Nachtzuschläge erhalten und das Betriebsratsmitglied ohne die Übernahme der Betriebsratstätigkeit ebenso in der Nacht gearbeitet hätte.

Das LAG Köln sprach dem Kläger die ihm in der Zeit von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr dadurch entgangenen Nachtzuschläge zu und begründete das im Wesentlichen mit § 37 Abs. 4 BetrVG. Danach darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Das Betriebsratsmitglied müsse daher so gestellt werden, als ob es keine Amtstätigkeit ausgeübt hätte. 

LAG lässt Revision nicht zu. Beklagte legt Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG ein

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ließ das LAG Köln nicht zu, was die Beklagte veranlasste  Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) beim Bundesarbeitsgericht (BAG) einzulegen. Durch Beschluss des BAG vom 30. April 2014 wurde der NZB stattgegeben (7 AZN 104/14), sodass die Sache nunmehr erneut zur Entscheidung beim BAG ansteht (7 AZR 401/14).

Anmerkung:

Die Entscheidung des LAG Köln sorgt für einen gerechten finanziellen Ausgleich des teilweise freigestellten Betriebsratsvorsitzenden, da dieser aufgrund seiner Freistellung die bisherigen Nachtarbeitszuschläge nicht mehr erhält. Es bleibt nun abzuwarten, wie das BAG letztendlich entscheidet. Es würde schon verwundern wenn das BAG die Entscheidung des LAG Köln nicht bestätigen sollte.

Hans-Martin Wischnath, Onlineredakteur, Frankfurt/Main

DOWNLOAD: