Feuerwehr
Zwei langjährig bei der Freiwilligen Feuerwehr in einer kreisfreien Stadt im Süden von Rheinland-Pfalz im aktiven Einsatzdienst tätige Feuerwehrmänner wurden in Beamtenverhältnisse in die Laufbahn der Fachrichtung „Naturwissenschaft und Technik“ übernommen. Damit hätten sie erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze erreicht. Ihr Antrag auf Durchführung des Wechsels in die Laufbahn der Fachrichtung „Polizei und Feuerwehr“ wurde abgelehnt. Begründet wurde dies, da beide Feuerwehrmänner nicht über die nach der Landesverordnung vorgeschriebene Ausbildung und insbesondere Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (APOmFwD) verfügen. Zudem hätten beide die nach den landesgesetzlichen Vorschriften maßgebliche Altersgrenze bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis schon überschritten.
Die Feuerwehrmänner wandten sich zunächst erfolglos mit ihrem Widerspruch und anschließend mit einer Klage beim Verwaltungsgericht in Neustadt/Weinstraße gegen den versagten Vollzug des Laufbahnwechsels.
Die beiden Mitglieder der Gewerkschaft ver.di wurden vertreten vom DGB Rechtsschutz in Pirmasens.
Der Laufbahnwechsel muss durchgeführt werden
Das Verwaltungsgericht gab den Feuerwehrmännern Recht. Zwar ließ es einen unmittelbaren Laufbahnwechsel nicht zu. Dieser ist möglich, wenn Beamt*innen bereits die Befähigung für die neue Laufbahn besitzen. Trotz guter Feuerwehrausbildung haben beide Feuerwehrmänner nie die beamtenrechtlichen Laufbahnprüfungen abgelegt. Das Verwaltungsgericht rügte, dass nur ihre Tätigkeit als Feuerwehreinsatzkräfte, nicht aber ihr rechtlich maßgebliches Statusamt der Laufbahnrichtung „Polizei und Feuerwehr“ in Rheinland-Pfalz entsprach. Das Landesbeamtengesetz RLP lässt in § 24 Abs. 1 Satz 2 den Laufbahnwechsel jedoch ausdrücklich auch bei fehlender Befähigung zu. Dieser vom Landesgesetzgeber eröffnete Weg des Laufbahnwechsels wurde den Klägern durch Verweis der Kommune auf ihr zu hohes Lebensalter rechtswidrig verwehrt.
Das Verwaltungsgericht bemängelte dies; die Einstellungsanforderungen mit einem Lebenshöchstalter für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis dürften bei einem Laufbahnwechsel nicht angewendet werden.
Die Versagung des Wechsels in die der Tätigkeit entsprechende Laufbahn verstößt gegen das beamtenrechtliche Laufbahnprinzip und musste deshalb aufgehoben werden.
Anmerkung der Redaktion:
Die Entscheidung des VG Neustadt setzt das richtige Zeichen. Von der Problematik sind Beamt*innen vieler kommunaler Feuerwehren betroffen. Sie sind gut ausgebildet und schon viele Jahre im Einsatzdienst bei freiwilligen Feuerwehren tätig. Als „Quereinsteiger“ haben sie die erforderlichen beamtenrechtlichen Laufbahnprüfungen nicht abgelegt. Bei Übernahme als Beamt*innen waren Sie zumeist älter als 30 Jahre und wurden deshalb nicht mehr in die Laufbahn „Polizei und Feuerwehr“ aufgenommen.
Diese Zugangsbeschränkung wurde 2010 vom EuGH als zulässig angesehen (EuGH, 12.1.2010 – C 229/08), weil der Einsatzdienst bei der Feuerwehr besondere körperliche Fitness und Leistungsfähigkeit erfordert. Die Laufbahn bei der Feuerwehr besteht dabei zunächst aus einer Einsatzdienstphase, der im höheren Lebensalter eine Innendienstphase folgt. Nur dadurch, dass nur jüngere Bewerber*innen Zugang zur Laufbahn „Polizei und Feuerwehr“ erhalten ist die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr gewährleistet.
Anspruch auf Wechsel in die richtige Laufbahn
Richtig und neu ist an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass auf einen Laufbahnwechsel von Beamt*innen bei der Feuerwehr die Einstellungsbeschränkungen wegen des Lebensalters nicht anzuwenden sind. Sie haben einen Anspruch auf Anpassung ihres funktionalen Amtes an die ausgeübte Tätigkeit, die zweifelsfrei der Laufbahn „Polizei und Feuerwehr“ zuzuordnen ist. Es steht dabei der Kommune nicht frei, Beamt*innen aus anderen Fachrichtungen längerfristig laufbahnfremd einzusetzen. Das ausgeübte Amt muss funktional und statusrechtlich eine Einheit bilden. Dieser Grundsatz muss auch bei der dem Gesetzgeber eingeräumten weitläufigen Freiheit bei der Bestimmung von Ausbildungsqualifikationen gewahrt bleiben.
Schutz der Beamt*innen im Feuerwehrdienst
Das Verwaltungsgericht stellt zutreffend in seiner Entscheidung auf die hohen Leistungen ab, die Beamt*innen in der Laufbahn „Polizei und Feuerwehr“ erbringen müssen. Die Kommunen müssen dafür sorgen, dass die Feuerwehren im öffentlichen Interesse einsatzfähig bleiben. Wegen der hohen körperlichen Anforderungen an die Einsatzkräfte ist eine frühere Altersgrenze als in anderen Laufbahnen gerechtfertigt. Werden Beamt*innen längere Zeit laufbahnfremd im Einsatzdienst eingesetzt, so stellt dies eine Umgehung der dem Schutz der Öffentlichkeit und der Beamt*innen dienende Laufbahnvorschrift dar. Die im Feuerwehrdienst tätigen Beamt*innen haben zutreffend einen Anspruch ihrer ausgeübten Fachrichtung „Polizei und Feuerwehr“ zugeordnet zu werden, um an der besonderen Altersgrenze des § 117 LBG RLP (vollendetes 60. Lebensjahr) teilhaben zu können.
Das Verwaltungsgericht stellt weiter zutreffend fest, dass die Kommune die Entscheidung über einen Laufbahnwechsel und damit über den Zeitpunkt der Pensionierung nicht von der Haushaltslage abhängig machten darf. Erst im Mai 2015 hat der Landtag in Mainz die stufenweise Anhebung der Pensionsgrenze für Beamt*innen und Rheinland-Pfalz beschlossen, ab Jahrgang 1963 können sie erst mit vollendetem 67. Lebensjahr in den Ruhestand gehen. Dies bleibt den seit vielen Jahren im Feuerwehreinsatzdienst tätigen Klägern nun erspart.