Susanne Theobald - Saarbrücken
Susanne Theobald - Saarbrücken

Mit Unterstützung der DGB Rechtsschutz GmbH gelang es dem Personalrat der Bundespolizeiinspektion Bexbach, zu erreichen, dass der Dienststellenleiter Pausenzeiten ohne Beteiligung des Personalrats im Zusammenhang mit der Festlegung der Lage der Pausen nicht von der Arbeitszeit abziehen darf.
Für den Bereich der Bundespolizei ist dies insbesondere deshalb von Bedeutung, weil Pausen regelmäßig unter Bereithaltung durchgeführt werden.

Erfolgt der Arbeitseinsatz im Wechselschichtdienst, so kann nach der neu in Kraft getretenen, geänderten Erschwerniszulagenverordnung weiter die Pause unter Bereithaltung mit Anrechnung auf die Arbeitszeit und somit mit Bezahlung vorgenommen werden.
Im Revier Flughafen Saarbrücken wird jedoch vielfach kein Wechselschichtdienst, sondern nur Schichtdienst geleistet.
Damit ist die bislang vorgenommene pauschale Anrechnung von Pausenzeit auf die Arbeitszeit, wie sie § 5 Abs. 1 AZV festlegt, nach der derzeitigen Rechtslage aus-geschlossen.

In dem eingeleiteten Eilverfahren beim Verwaltungsgericht war zu klären, ob der Dienststellenleiter Pausenzeiten nun einseitig zu jeder beliebigen Zeit anordnen und insbesondere auch von der Arbeitszeit abziehen kann und darüber hinaus einseitig festlegen darf, ob es sich hierbei um echte Ruhepausen oder um Pausen unter Bereithaltung handelt.

Erfreulicherweise hat das Verwaltungsgericht eindeutig die Rechte des Personalrates gestärkt.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts steht es zweifelsfrei fest, dass der Dienststellenleiter keinesfalls einseitige Anordnungen bezüglich der Arbeitszeiten und der Pausenzeiten treffen darf.
Die zuständige Personalvertretung ist hierbei förmlich zu beteiligen.

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.11.2013 ist der Dienststellenleiter verpflichtet, sich mit dem Personalrat der Dienststelle über jegliche Form von Pausen ins Benehmen zu setzen, wobei im Falle einer Nichteinigung das Stufenverfahren bis hin zur Einigungsstelle eröffnet ist.
Völlig unerheblich ist aus Sicht des Gerichts hierbei, ob es sich um eine Ruhezeit handelt, die als „echte“ Ruhepause zu werten ist, oder ob es sich um eine Pause unter Bereithaltung handelt.
In beiden Fällen steht dem Personalrat das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Lage, des Beginns und des Endes der Pause zu.
Dies soll aus Sicht des Gerichts auch unabhängig davon gelten, ob die Pausen auf die Arbeitszeit anzurechnen sind oder nicht.
Damit konnte klargestellt werden, dass der Personalrat bei der zeitlichen Lage jeder Form der Arbeitsunterbrechung zumindest bei deren Grundsätzen beteiligt werden muss.
Dies wiederum führt dazu, dass im Falle der fehlenden Einigung über diese Grundsätze im Rahmen des Stufenverfahrens die Möglichkeit eröffnet wird, vor Ort eine Dienstvereinbarung über eine ggf. anzurufende Einigungsstelle abgeschlossen werden kann.

Die Entscheidung hat im Übrigen dazu geführt, dass inzwischen von Seiten des Bundesministeriums des Inneren die Weisungslage dahingehend geändert worden ist, dass Pausen unter Bereithaltung auf die Arbeitszeit angerechnet werden, wobei man sich da der bereits zuvor bestehenden Weisungslage des Bundesfinanzministeriums bezüglich ähnlicher Situationen im Bereich der Hauptzollämter angeschlossen hat.

Damit ist nicht nur erreicht worden, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gesichert wurde, sondern darüber hinaus wird eine Vielzahl bundesweit tätiger Bundespolizeibeamter die Möglichkeit bekommen, Zeiten der Bereithaltung in der Pause bezahlt zu bekommen.

Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.

Susanne Theobald

Saarbrücken