Am Donnerstag, den 18. November 2021 hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung das neue Infektionsschutzgesetz beschlossen. Mit dem Gesetz werden auch arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Regelungen sowie Unterstützungsleistungen geregelt. Der Bundesrat hat einen Tag später zugestimmt, sodass das Gesetz ab dem 24. November gilt.


Zukünftig dürfen nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt die Arbeitsstätte betreten. Darüber muss der Arbeitgeber barrierefrei informieren. Er muss kontrollieren, ob Beschäftigte oder andere Personen, die den Betrieb betreten, geimpft oder genesen sind. Wenn nicht, müssen die Betroffenen einen gültigen Negativtest vorlegen. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test gemacht oder ein Impfangebot wahrgenommen wird.

Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz können für Beschäftigte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben

Die Bürgertests sind wieder kostenlos. Verstöße werden auf Seiten der Arbeitgeber und der Beschäftigten mit einem Bußgeld geahndet und können für Beschäftigte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Kann ein Arbeitnehmer etwa nicht arbeiten, weil er weder geimpft noch genesen oder getestet ist, wird er seinen Entgeltanspruch verlieren. Außerdem kommt eventuell auch eine personenbedingte Kündigung in Betracht.


Die erhobenen Daten dürfen die Arbeitgeber verarbeiten, um die Kontrollaufgaben wahrzunehmen. Langfristig speichern darf er die Daten indessen nicht.


Arbeitgeber und Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen der Eingliederungshilfe müssen zusätzlich den Nachweis eines negativen Schnell- oder Selbsttests bzw. PCR-Tests vorlegen können. Gleiches gilt auch für Besuchspersonen wie Angehörige, aber auch solche, die die Einrichtungen aus beruflichen Gründen betreten (z.B. Paketzusteller, Handwerkerinnen oder Therapeuten).

Arbeitgeber sollen aufklären und Impfungen auch während der Arbeitszeit ermöglichen

Arbeitgeber sollen ihre Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeit einer Impfung informieren, auch ausdrücklich in der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung. Sie sollen ihren Beschäftigten ermöglichen, dass sie im Betrieb, aber auch außerhalb des Betriebes Impfangebote etwa durch mobile Impfteams während der Arbeitszeit wahrnehmen können (Impfunterstützungsgebot).

 

Außerdem sollen Arbeitgeber Betriebsärztinnen, -ärzte und überbetriebliche Dienste, die Schutzimpfungen im Betrieb anbieten, durch organisatorische und personelle Maßnahmen unterstützen. Verlängert hat der Gesetzgeber den vereinfachten Zugang zu den Mindestsicherungssystemen sowie die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag bis zum 31. März 2022. Ebenso die Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld.

Hier geht es zum Gesetzesentwurf: (PDF)
Hier geht es zur Beschlussempfehlung des Hauptausschusses: (PDF)