Die Geschäftsleitung eines internationalen Unternehmens am Niederrhein wollte die Unwirksamkeit der durchgeführten Betriebsratswahl gerichtlich feststellen lassen. Grund: Es seien neun Betriebsratsmitglieder gewählt worden, obwohl die Belegschaft 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer nicht überschreite. Die Geschäftsleitung argumentierte damit, dass 13 Mitarbeiter in die Holding des Unternehmens gewechselt seien und daher nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Die Zahl der Mitarbeiter belaufe sich perspektivisch auf lediglich 194.
Im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Wesel, in dem der Betriebsrat vom Büro Wesel der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten wurde, konnte nachgewiesen werden, dass diese Zahl nicht richtig war. Obwohl nur ein halbes Jahr zuvor die Belegschaft aufgrund eines Interessensausgleiches um 121 Mitarbeiter auf 188 reduziert worden war, wird der Schwellenwert von 200 Mitarbeitern dennoch überschritten. Auch wenn von den 21 Ausbildungsplätzen weiterhin nur noch 17 erhalten bleiben, erhöhen sie die Zahl auf 205. Die Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH Wesel führten aus, dass selbst die in die Holding gewechselten Mitarbeiter berücksichtigt werden müssen, da sie weiterhin Leiharbeitern vergleichbar für das Unternehmen tätig waren.
Das Arbeitsgericht Wesel hat sich dieser Ansicht angeschlossen und unterstreicht in seinem Beschluss das korrekte Vorgehen des Wahlvorstands, der von einer 200 Mitarbeiter überschreitenden Beschäftigungszahl ausgegangen ist. Auch das Dazurechnen der 13 zur Holding gewechselten Beschäftigten hielt das Arbeitsgericht für zutreffend: „Der der Holding arbeitsvertraglich zuzuordnende Mitarbeiter ist betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb zuzuordnen, in dem er seine Arbeitsleistung erbringt.“