"Leben und Gesundheit haben immer Priorität", sagt Arbeitsminister Hubertus Heil. Copyright by Adobe Stock/Tobias Arhelger
"Leben und Gesundheit haben immer Priorität", sagt Arbeitsminister Hubertus Heil. Copyright by Adobe Stock/Tobias Arhelger

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier ruft dazu auf, in Zeiten der Corona-Pandemie stärker das mobile Arbeiten zu nutzen. Unterstützt wird er dabei von Reiner Hoffmann, Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes, und Rainer Dugler, Präsident der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände.
Gemeinsamer Homeoffice-Appell von Bundespräsident und Sozialpartnern | DGB
 



Kontakte auch in der Arbeitswelt auf ein absolutes Minimum begrenzen

Am 20. Januar hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung erlassen. Diese gilt zunächst bis zum 15. März 2021.
 
Das Ziel ist, die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen, vor allem bei steigenden 7-Tage-Inzidenzwerten. Es gilt das Risiko zu minimieren, sich bei der Arbeit mit dem Coronavirus anzustecken. Der Arbeitgeber hat dafür alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
 

Was gilt ab Mittwoch, dem 27. Januar 2021 für die Arbeitswelt?

Arbeitgeber sind verpflichtet, Beschäftigte geeignete Tätigkeiten zuhause erledigen zu lassen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
 
Was zwingende betriebsbedingte Gründe sind, steht in der Verordnung nicht. Es läuft auf die Frage hinaus, ob die Arbeit unbedingt am eigentlichen Arbeitsplatz erledigt werden muss. Sind in der Wohnung der Beschäftigten die räumlichen und technischen Voraussetzungen gegeben, steht der Arbeit im Homeoffice nichts im Weg. Ein Mitarbeiter kann seinen Büro-Job aber nicht zuhause ausüben, wenn er keine vernünftige Anbindung an das Internet hat. In ländlichen Gegenden sieht es teilweise schlecht aus mit einem stabilen W-LAN. Da nutzt es auch nichts, wenn der Arbeitgeber finanziell in der Lage ist, technisch nachzurüsten.
 

Alles kann  - nichts muss

Bietet der Arbeitgeber Homeoffice an, sind die Beschäftigten nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen und umzusetzen. Hier sind wir wieder auf der Appell-Ebene und zitieren aus dem o.g. gemeinsamen Homeoffice-Aufruf:
 
„Wir appellieren an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Personalverantwortliche sowie Führungskräfte  - wo immer dies möglich ist  -, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in dieser Situation Homeoffice anzubieten. Gleichzeitig appellieren wir an die Beschäftigten, diese Angebote soweit sinnvoll und möglich anzunehmen und von zu Hause zu arbeiten.“ 
 

Kontrolle ist gut  - Vertrauen ist besser

Wer kontrolliert, ob die Betriebe die Vorgaben umsetzen? Theoretisch die Arbeitsschutzbehörden der Länder. Nach der Verordnung können sich Beschäftigte und Arbeitgeber bei Problemfällen dorthin wenden. Laut Arbeitsminister Heil würden die Behörden im Zweifelsfall kontrollieren und im "äußersten Konfliktfall", könne man sich an die Arbeitsschutzbehörden wenden.
 
Was also tun, wenn ich zuhause arbeiten kann und möchte, der Chef mich aber nicht lässt? Sinnvoll ist es fast immer, zuerst das Gespräch mit der/dem Vorgesetzten zu suchen. Besteht ein Betriebsrat, können sich Arbeitnehmer*innen dorthin wenden.
 
Ein subjektives Klagerecht sieht die Verordnung nicht vor. Es bleibt nur der Weg zur zuständigen Behörde. Diese kann vom Arbeitgeber verlangen zu begründen, warum die Homeoffice-Maßnahme nicht umzusetzen sei.

Häufige Fragen beantwortet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Rechtliche Grundlagen

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

§ 1 Ziel und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
zu schützen.
(2) Die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Absatz 1 und Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes und abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, weitergehende Vorschriften der Länder und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bleiben unberührt.

§ 2 Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb
(1) Der Arbeitgeber hat gemäß der §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren.
(2) Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen
zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
(3) Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige
Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen. Können solche betriebsnotwendigen Zusammenkünfte nicht durch Informationstechnologie ersetzt werden, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.
(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren
Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
(5) Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich,
so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht
unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die
auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete
Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.
(6) In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst
kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.

§ 3 Mund-Nasen-Schutz
(1) Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder in der
Anlage bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn
1. die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können,
oder
2. der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder
3. bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen
ist.
Die Beschäftigten haben die nach Satz 1 vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden
Masken zu tragen.