Fußballspielen auf einem betrieblichen Turnier fällt nicht immer unter den Schutz der Unfallversicherung. Copyright by mpix-foto/fotolia
Fußballspielen auf einem betrieblichen Turnier fällt nicht immer unter den Schutz der Unfallversicherung. Copyright by mpix-foto/fotolia

Die BOGESTRA, eine im Ruhrgebiet ansässige Straßenbahn-AG mit vier Betriebshöfen und zirka 2.000 Beschäftigten, veranstaltet einmal jährlich ein betriebliches Turnier. Die Beschäftigten können sich zu vier verschiedenen Disziplinen, unter anderem Fußball, Skat oder Kegeln, anmelden.

Ein 38-jähriger Beschäftigter, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, meldete sich für „seinen“ Betriebshof beim Fußballturnier an.


Während des Fußballspielens erlitt er eine Handgelenksverstauchung. 

Verwaltungs-BG lehnt Entschädigung ab

Die zuständige Berufsgenossenschaft, die Verwaltungs-BG, lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall und die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. 

Zwar stünden, so hieß es im Ablehnungsbescheid, auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen unter dem Unfallversicherungsschutz. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass alle Betriebsangehörigen an der Veranstaltung teilnehmen könnten. Das sei aber nach den von der BG getroffenen Feststellungen nicht der Fall.

Klage mit Hilfe der DGB Rechtsschutz GmbH

Die Klage, die der Gewerkschafter mit Hilfe von Rechtsschutzsekretär Martin Kühtz vom Hagener Büro der DGB Rechtsschutz GmbH führte, blieb ohne Erfolg.

Das angerufene Sozialgericht (SG) Dortmund war der Ansicht, dass das Fußballspielen nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei.

Zwar sei es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen zu den Tätigkeiten gehören, die von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt seien. Voraussetzung sei aber, dass die Veranstaltung „der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander“ diene.

Fußballturnier muss allen Beschäftigten offen stehen

Deshalb müsse, so das SG Dortmund weiter, die Veranstaltung allen Beschäftigten - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen - offen stehen und von der Unternehmensleitung gefördert oder wenigstens gebilligt sein.

Diese Voraussetzung sahen die Sozialrichter*innen im Falle des Fußballturniers nicht als erfüllt an. Zielgruppe seien nämlich nicht sämtliche Beschäftigte der Straßenbahn AG gewesen, sondern nur aktive Fußballer und Zuschauer, die sich für diese Sportart interessieren. Andere Beschäftigte hätten hingegen keine Veranlassung zur Teilnahme gehabt.

Nicht alles unterliegt der Unfallversicherung

Veranstaltungen, die von vornherein nur bei Vorliegen bestimmter Interessen wahrgenommen werden, richten sich nicht an die gesamte Belegschaft und fallen somit nicht unter den Versicherungsschutz der Berufsunfallversicherung. 

Die Verwaltungs-BG hatte die Handgelenksverstauchung also nicht zu entschädigen.

Es ist eben doch nicht jeder zum (Fußball-) Helden geboren. Vielleicht ja nicht einmal Mario Götze.