Geklagt hatte ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern. Die Klägern bestellte im Streitzeitraum täglich ca. 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.), die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen. Es wurden dabei nur die Brötchen, aber kein Aufschnitt oder sonstige Beläge ausgereicht. Überdies konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen.

Finanzamt bewertet die Zurverfügungstellung von trockenen Brötchen und Heißgetränken als Mahlzeit

Das Finanzamt sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks, welches als Sachbezug mit den amtlichen Sachbezugswerten von 1,50 € bis 1,57 € je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei. Begründet wurde dies damit, dass ein Großteil der Brötchen von den Mitarbeitern in der Vormittagspause verzehrt wurde.

Finanzgericht gibt der Klage des Softunternehmens statt

Der gegen die Entscheidung des Finanzamts erhobenen Klage war Erfolg beschieden. Ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk seien kein Sachbezug in Form eines „Frühstücks“, so die Richter*innen des VI Senats. Zu den Mindeststandards eines Frühstücks gehöre nach dem allgemeinen Sprachgebrauch neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich. Im Streitfall handele es sich deshalb um einen Sachbezug in Form von „Kost“ für die eine Freigrenze Anwendung finde, welche im Streitfall nicht überschritten worden sei.

Der Streit geht weiter

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, welche dort unter dem Aktenzeichen VI R 36/17 anhängig ist.

Über den weiteren Verlauf der Sache werden wir berichten.

Hier geht es zum vollständigen Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.Mai 2017.