Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob der Kläger Ansprüche im Zusammenhang mit einem von der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag hat. Der Kläger war bei der Beklagten zu 2) beschäftigt. Die Beklagte zu 1) ist eine im Rahmen von Personalabbaumaßnahmen gebildete Transfergesellschaft. In einem Ergänzungs- und Sozialtarifvertrag regelten die Tarifvertragsparteien (Beklagte zu 2 und die IG Metall), dass dieser Tarifvertrag nur für Arbeitnehmer zur Anwendung kommt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses bereits seit zwölf Kalendertagen Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft IG Metall sind.

Nichtorganisierter Kläger begehrt Ansprüche aus Ergänzungs- und Sozialtarifvertrag

Der Kläger, der kein Mitglied der Gewerkschaft IG Metall ist, vertritt die Auffassung, dass er ebenso wie die Mitglieder der IG Metall Ansprüche aus dem zwischen der Beklagten zu 2) und der IG Metall abgeschlossenen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag hat. Er begründete dies damit, dass die Differenzierung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und Außenseitern nicht gerechtfertigt sei und einen Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit darstelle. Darüber hinaus monierte er die die Stichtagsregelung, da hierdurch ein unzulässiger Beitrittsdruck zur IG Metall für Nichtorganisierte ausgelöst würde. Im Übrigen würden sich seine begehrten Ansprüche auch aus dem arbeitsvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.

Begründung des nicht organisierten Klägers auf tarifliche Ansprüche geht in Leere! 

Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgericht München - 22 Ca 11187/13 – mit folgender Begründung zurück:

  1. Die tarifvertragliche Regelung stellt sich als zulässige "einfache Differenzierungsklausel" dar, weil keine rechtlichen Schranken dafür aufgestellt werden, dass der Arbeitgeber auf individualvertraglicher Ebene die tariflich vorgesehene Ungleichbehandlung beseitigt. Durch den gewählten Stichtag wird kein gegen die negative Koalitionsfreiheit verstoßender Druck auf Außenseiter ausgeübt, der Gewerkschaft beizutreten.

  2. Nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallende Arbeitnehmer können auch im Falle der Unwirksamkeit dieser einfachen Differenzierungsklausel keine "Anpassung nach oben" verlangen.

  3. Die nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer haben auch keinen Anspruch auf die begehrte Differenzvergütung/-abfindung aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen arbeitsrechtlichen oder des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 75 BetrVG.


Für den Kläger hat das LAG das Rechtsmittel der Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. 

Anmerkung:

Die Entscheidung des LAG München ist begrüßenswert. Tarifvertragliche Ansprüche stehen den Arbeitnehmern*innen zu, die Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind. Ein Rechtsanspruch auf tarifliche Leistungen für Nichtmitglieder besteht nicht. Hierauf hat das BAG erst kürzlich in seinen Entscheidungen vom 21. Mai 2014 – 4 AZR 50/13, 4 AZR 120/13 u.a. hingewiesen und Sonderzahlungen nur für Gewerkschaftsmitglieder für rechtmäßig erkannt (she. hierzu: http://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/lohn/bag-sonderzahlung-nur-fuer-gewerkschaftsmitglieder-rechtmaessig/).

Es bleibt abzuwarten, ob das BAG seiner Linie treu bleibt und auch in der Revisionssache zu dem Ergebnis kommt, dass es rechtmäßig ist und nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn der nichtorganisierte Kläger keine Ansprüche aus dem Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag erhält.

 

Hans-Martin Wischnath - Onlineredakteur Frankfurt am Main

 

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