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Die Regierung hat einen vorgezogenen Beginn der Weihnachtsferien beschlossen, um zusätzliche kontaktfreie Tage zu ermöglichen. Diese Ferienverlängerung bringt Eltern in Schwierigkeiten, die Urlaub für diese Zeit nicht eingeplant hatten.
 

Was ratsam ist und was nicht

Es ist dringend davon abzuraten, der Arbeit einfach fern zu bleiben. Stattdessen sollten Sie die Notbetreuung, die an vielen Orten eingerichtet wird, in Anspruch nehmen. Auch, wenn es dadurch unvermeidlich wieder zu Kontaktsituationen kommt, die ja gerade verhindert werden sollten.
 
Gleiches gilt für die Betreuung durch die Großeltern.
 

Resturlaub - Unbezahlter Urlaub - Homeoffice

Wer noch einen Resturlaubsanspruch hat, kann diesen einsetzen. Sofern nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, muss ihr Chef auch kurzfristig beantragten Urlaub genehmigen. Aber warten Sie nicht zu lange mit einem Urlaubsantrag!
 
Wer seinen Jahresurlaub schon verbraucht hat, kann unbezahlten Urlaub beantragen, der in aller Regel auch genehmigt werden muss.
 
Eventuell können Sie ja auch mit Zustimmung des Chefs in Homeoffice arbeiten, Überstunden abbauen oder mit einer*m Kollege*in ohne Betreuungsproblem die Schicht tauschen oder die Arbeit zeitlich verlegen.
 

Wenn man unverschuldet vorübergehend verhindert ist

Wenn alle Stricke reißen, besteht eventuell nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch ein Vergütungsanspruch trotz vorübergehenden Fernbleibens von der Arbeit.
 
Diese Möglichkeit dürfte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil gemeint haben, als er in einem Radiointerview leichtfertig von einem „Lohnfortzahlungsanspruch“ gesprochen hat. Sie sollten allerdings vorher in Ihren Arbeitsvertrag oder den Tarifvertrag schauen, da dort abweichende Regelungen möglich sind.
 
 
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Corona FAQ - Lesen Sie mehr zum Thema Kinderbetreuung

Rechtliche Grundlagen

§ 616 Vorübergehende Verhinderung Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.