Für Patchwork-Familien mit mindestens 3 Kindern zahlt sich die richtige Antragstellung aus. Copyright by krissikunterbunt/fotolia
Für Patchwork-Familien mit mindestens 3 Kindern zahlt sich die richtige Antragstellung aus. Copyright by krissikunterbunt/fotolia

In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte ein Vater wegen weiteren Kindergeldes in Höhe von monatlich sechs Euro geklagt. Der unverheiratete Mann lebt mit seiner Lebensgefährtin und ihren zwei Kindern aus einer früheren Beziehung sowie einer gemeinsamen Tochter in einer sogenannten Patchwork-Familie zusammen.

Der klagende Vater der gemeinsam Tochter bezog Kindergeld für dieses Kind. Die Lebensgefährtin des Klägers erhielt Kindergeld für die anderen beiden Kinder.

Familienkasse: Kein höheres Kindergeld ab dem dritten Kind

Von der Familienkasse verlangte der Kläger im Jahr 2016, dass die gemeinsame Tochter als „drittes Kind“ der Familie zählen müsse.


Ab dem dritten Kind stehe ihm höheres Kindergeld zu. Im Streitjahr 2016 betrug das Kindergeld für die ersten beiden Kinder 190 Euro und  für ein drittes Kind 196 Euro monatlich.


Der Antrag des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Familienkasse lehnte das höhere Kindergeld für die Tochter ab. Begründet hat sie dies damit, dass er den so genannten Zählkindervorteil nicht beanspruchen könne, da das Paar nicht verheiratet sei. Denn der Vater sei nur für die Tochter kindergeldberechtigt, nicht aber für die Kinder seiner Lebensgefährtin.
 

Bundesfinanzhof bestätigt Familienkasse

In seiner Entscheidung vom 25.04.2018 folgten die Richter*innen des BFH der Rechtsauffassung der Familienkasse. Das Kindergeld diene zum einen der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums, zum anderen, … der Förderung der Familie“. Bilde ein nichtverheiratetes Paar mit seinen Kindern eine Patchwork-Familie, sei dies im Sinne des Grundgesetzes aber noch keine Familie. Dies gelte selbst dann, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft schon Jahre bestanden habe.

Keine gesteigerte Verbundenheit?

Nach Auffassung des BFH gehört zu einer Familie nicht nur die Aufnahme des Kindes in den Haushalt. Darüber hinaus müsse auch eine „gesteigerte Verbundenheit“ zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind des anderen Partners bestehen. Eine solche gesteigerte Verbundenheit liege nur bei einer Ehe vor. Dies ergebe sich schon daraus, dass unverheiratete Lebensgefährten ihre Lebensgemeinschaft  - anders als in der Ehe  - jederzeit lösen könnten.


Da es an einer „familiären Beziehung“ zu den leiblichen Kindern seiner Lebensgefährtin fehle, könne der Kläger kein um sechs Euro höheres Kindergeld für die Tochter als „drittes Kind“ beanspruchen.

Patchwork-Familien: Wann steht ihnen das höhere Kindergeld zu?

Im Rahmen der Begründung der für den Kläger negativen Entscheidung versäumten es die BFH-Richter*innen jedoch nicht, darauf hinweisen, dass unter anderen Voraussetzungen die Möglichkeit bestanden hätte, für das gemeinsame Kind erhöhtes Kindergeld zu erhalten. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass der Kläger seinen Kindergeldanspruch auf seine Lebensgefährtin überträgt. Diese hätte als Mutter dreier Kinder Anspruch auf das erhöhte Kindergeld für das gemeinsame Kind.
 
Hier finden Sie das vollständige Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.04.2018:

Das sagen wir dazu:

Dass eine starke Bindung an Kinder nur dann bestehen soll, wenn sie in einer Gemeinschaft leben, deren Eltern verheiratet sind, ist schwer verständlich.

Es gibt sicherlich eine große Anzahl von Patchwork-Familien, in denen unverheiratete Partner*innen eine starke Bindung zu den Kindern entwickeln können, deren leiblicher Elternteil sie nicht sind.

Dem BFH hätte es daher gut angestanden, sich nicht auf das Grundgesetz (GG) zu beziehen, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass eine Patchwork-Familie keine Familie im Sinne des GG ist und somit dem Vater des dritten Kindes in dem Familienbund kein erhöhtes Kindergeld zuzuerkennen ist.

Wahrscheinlich war den BFH-Richter*innen auch nicht ganz wohl bei ihrer Entscheidung. Wie sonst lässt sich der Hinweis an den Kläger erklären, dass bei Übertragung seines Kindergeldanspruchs auf seine Lebensgefährtin dem Familieneinkommen das erhöhte Kindergeld problemlos zufließen kann?