Ansonsten endet das Arbeitsverhältnis durch Ablauf der Befristung, Vertrag oder Kündigung, wobei tunlichst die Schriftform einzuhalten ist (§ 625 BGB).

Die  Beendigung von Arbeitsverhältnissen ohne Kündigung zu dem die reguläre Altersrente beantragt werden kann (§ 10 Ziffer 5 AGG, 41 Satz 2 SGB VI)) die Kündigung wegen des möglichen Rentenbezugs ist aber gesetzlich verboten (§ 41 SGB VI).

Vor diesem juristischen Hintergrund bewegt sich ein Prozess, der kürzlich im Büro Frankfurt geführt werden musste.

Eine Kollegin wurde wegen Arbeitsmangels im Betrieb, wie andere auch von ihrem Arbeitgeber sehr bedrängt mit 60 in Rente zu gehen. Es gab Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und  dem Betriebsrat über Abfindungsregelungen. Zwischenergebnis war eine vorgesehene Abfindung von 20.000 Euro für den Verlust an Einkommen und Renteneinbuße, aber es kam nicht zu einer endgültigen Vereinbarung.

Der formelle und informelle Druck auf die Kollegin wurde erhöht und sie entschloss sich den Rentenantrag auf vorgezogene Altersrente wie erbeten zu stellen. Dann erfuhr sie beiläufig, dass es keine Abfindung geben werde. Nachdem sie aber so lange gezaudert hatte blieb sie nun bei ihrer Entscheidung und nahm den Rentenantrag nicht zurück.

Im Januar 2014 hat sie das ihrem Arbeitgeber gesagt und im März den Rentenbescheid vorgelegt.

Nun wurde ihr gesagt, sie möge kündigen. Begründet wurde das nicht, jedenfalls nicht so, dass sie es verstanden hätte. Sie kündigte also nicht. Ihr Vertrauen war naturgemäß durch den seitherigen Ablauf beeinträchtigt. Und im Arbeitsvertrag stand, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem Renteneintritt en-det und sie hatte nicht gewusst, dass dies auf die reguläre Al-tersrente bezogen war.

Auf ihrer Lohnabrechnung April stand ordnungsgemäß, dass ihr Arbeitsverhältnis am 30.04. ende.  Am 30.04. gab es eine kleine betriebliche Abschiedsfeier, die zunächst von den Kolleginnen organisiert worden war, aber dann vom Betrieb übernommen wurde. Der Betriebsleiter hielt eine Abschieds-rede und die Kolleginnen überreichten Blumen.

Dann war 1. Mai und 2. Mai und am 5. Mai wurde ihr persönlich eine Abmahnung übergeben, weil sie unentschuldigt fehle. Nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit brach ihr der Boden weg als sie das las, und schon am 7. Mai folgte die fristlose Kündigung, weil die weitere Zusammenarbeit unzumutbar geworden sei. 

Und hier sind wir beim Unterschied zwischen Gesetzen und Menschenverstand. Der Verbandsvertreter hatte zu diesem drastischen Vorgehen geraten, „weil bei uns in Deutschland noch Gesetze gelten“. Und zur Strafe für die Unbotmäßigkeit bekam sie auch das zunächst zugesicherte Weihnachtsgeld wieder weggenommen.

Die Kollegin hatte auf fünf Jahre Arbeit verzichtet, weil beim Arbeitgeber nicht viel Arbeit war, sie hatte weggesteckt, dass die 20.000 Euro nur ein Lockangebot waren, und nun fühlte sie sich als Kriminelle behandelt. Der Verbandsvertreter beschwor im Termin wieder die Geltung der Gesetze „bei uns in Deutschland“, und so wurde alles zum ordentlichen Ende gebracht: Die fristlose Kündigung wurde zurückgenommen, das Arbeitsverhältnis im Vergleich beendet und Weihnachtsgeld wird auch gezahlt.

Wenn es eine Moral in diesem Prozess gibt, dann die, dass 30 Jahre Betriebszugehörigkeit, entgegenkommendes Verhalten und Vertrauen nicht vor Unvernunft schützen, wenn es an Anstand fehlt.

Godela Linde, Rechtsschutzsekretärin (a.D.) - Marburg