Bekomme ich den Mindestlohn Netto ausgezahlt?

Der Mindestlohn ist wie jeder Lohnanspruch ein Bruttoanspruch. Das bedeutet, dass nach den individuellen Voraussetzungen jedes Einzelnen Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer abgezogen werden.

 

Kann ich neben dem Mindestlohn auch Leistungen nach Hartz IV bekommen?

Auch wenn der gesetzliche Name der Leistung Arbeitslosengeld II lautet, haben alle Erwerbs-fähigen Anspruch, wenn sie trotz Erwerbstätigkeit hilfsbedürftig sind. Das ist dann der Fall, wenn das Einkommen den Bedarf nicht deckt. Reicht das Nettoarbeitsentgelt auf der Basis des Mindestlohns nicht aus, etwa um auch die Miete zu zahlen, wird eine Aufstockungsleistung vom Jobcenter gezahlt. Bei einem Vollzeitarbeitsverhältnis wird wird der Nettolohn in der Regel über dem Hartz IV-Satz liegen, so dass kein ergänzender Anspruch besteht.

 

Wie mache ich meinen Mindestlohn geltend?

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind in der Regel schriftlich geltend zu machen. Dabei sind die Tage und Zeiten zu benennen an denen gearbeitet wurde. Es empfiehlt sich daher täglich eigene Aufzeichnungen über Beginn, Pause, Ende und Art der Arbeit zu machen und vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen. Wenn dies nicht möglich ist, sollten zumindest Zeugen notiert werden, die die Zeiten bestätigen können.

 

Gilt der Mindestlohn auch in tarifgebundenen Betrieben?

In Betrieben, in denen ein Tarifvertrag gilt, haben Mitglieder der Gewerkschaften Anspruch auf den Tariflohn. Ansprüche aus Tarifverträgen unterliegen aber Ausschlussfristen zwischen zwei und sechs Monaten. Da der Mindestlohn aber grundsätzlich nur der gesetzlichen Verjährungsfrist unterliegt, kann dieser auch über die tarifvertragliche Ausschlussfrist hinaus geltend gemacht werden, wenn sich die Ausschlussfrist nur auf tarifvertragliche Ansprüche bezieht. In Arbeitsverträgen und Tarifverträgen können sich die Ausschlussfristen aber auch auf Ansprüche „aus dem Arbeitsverhältnis“ beziehen. Das Gesetz spricht nur davon, dass Ansprüche auf den Mindestlohn nicht verwirken. Das bedeutet nicht, dass Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen generell unwirksam wären. Verwirken bedeutet nur, dass wegen eines gewissen Zeitablaufs und gewisser Umstände, die ein Vertrauen begründen, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird, der Anspruch auf den Mindestlohn nicht ausgeschlossen werden kann. Trotzdem besteht aber die Gefahr, dass sich ein Arbeitgeber auf eine vertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfrist beruft. Es ist daher zu empfehlen, etwaige Ansprüche so früh wie möglich geltend zu machen.

 

Kann ich für den Mindestlohn auch Überstundenzuschläge bekommen?

Überstundenzuschläge sind Leistungen, die von Gewerkschaften für ihre Mitglieder verhandelt werden. Einen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag haben daher nur Gewerkschaftsmitglieder in tarifgebundenen Betrieben. Für den Mindestlohn gilt daher kein Überstundenzuschlag.

 

Habe ich auch Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf der Basis des Mindestlohns?

Wie die Überstundenzuschläge sind auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld tarifliche Leistungen, die nur Gewerkschaftsmitgliedern zustehen. Besteht jedoch im Betrieb eine sogenannte betriebliche Übung, nach der Weihnachtsgeld in Abhängigkeit vom Stundenlohn ausgezahlt wird, dann muss dieser auch für Mindestlohnbezieher entsprechend ausgezahlt werden.

 

Ist der gesetzliche Mindestlohn auch dann wirksam, wenn für mich ein tariflicher Mindestlohn gilt?

Ein vereinbarter oder für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag mit einem Branchenmindestlohn geht dem gesetzlichen Mindestlohn immer vor. Zu beachten ist aber, dass auch Branchenmindestlöhne tariflichen Ausschlussfristen unterliegen können. In diesem Fall kann auch der gesetzliche Mindestlohn bis zur Grenze der Verjährung geltend gemacht werden, wenn die Ausschlussfrist den Mindestlohn nicht umfasst.


Tjark Menssen
Abteilungsleiter Recht & Grundsatz
DGB Rechtsschutz GmbH - Hauptverwaltung - Frankfurt am Main

 

Mehr Infos zum Mindestlohn auf: www.mindestlohn.de