Entschädigungen für Zeitaufwand sind steuerpflichtig. Copyright by stadtratte/fotolia.
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Der Kläger war Mitglied und alternierender Vorsitzender des Verwaltungsrates einer Krankenkasse. Überdies war er Mitglied der Vertreterversammlung einer weiteren Körperschaft des öffentlichen Rechts.
 
Deshalb erhielt der Kläger im Steuerjahr 2015 pauschale Entschädigungen für Zeitaufwand für die Sitzungsteilnahme und für Tätigkeiten im Rahmen der Sitzungsvor- und -nachbereitung von insgesamt rund 7.000 EUR. Das Finanzamt behandelte die Entschädigungen als steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Arbeit. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass die an ehrenamtliche Richter*innen gezahlten Entschädigungen für Zeitversäumnis nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zu versteuern sein und deshalb auch die an ihn gezahlten Entschädigungen nicht der Steuerpflicht unterliegen.
 

Finanzgericht bejaht Steuerpflicht für Entschädigungen

Das Finanzgericht (FG) Münster folgte der Auffassung des Klägers nicht und wies die Klage ab. Begründet wurde dies damit, dass zu den Aufgaben des Klägers insbesondere die Überwachung der Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft gehört habe. Deshalb sei er mit einem Aufsichtsratsmitglied vergleichbar. Auch stellen die Entschädigungen, so die Richter*innen des FG, eine Gegenleistung für erbrachten Arbeitsaufwand außerhalb der Sitzungen dar. Dies aber sei bei gezahlten Entschädigungen für ehrenamtliche Richter*innen eben nicht der Fall.
 
Das FG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zum Bundesfinanzhof zu.
 
Hier finden Sie das vollständige Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.10.2018
 
Für Interessierte:
„Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Richter nicht zu versteuern“

Das sagen wir dazu:

Die Entscheidung des FG Münster dürfte für die in den Selbstverwaltungen, wie z.B. Krankenkassen, Rentenversicherungen und Unfallkassen ehrenamtlich tätigen Versicherten- und Arbeitgebervertreter*innen von Interesse sein. Während an ehrenamtliche Richter*innen gezahlte Aufwandsentschädigungen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 31.01.2017 steuerfrei sind, soll dies nach der Entscheidung des FG Münster für ehrenamtlich tätige Mitglieder von Verwaltungsräten, von z.B. Krankenkassen, nicht gelten.

Es bleibt nun abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Entscheidung des FG bestätigt.