Die Arbeitgeberin hatte für ihr Unternehmen einen Werbefilm gedreht, auf dem der Arbeitnehmer zweimal als Person erkennbar zu sehen war. Zur Verwendung und Ausstrahlung des Films hatte er schriftlich seine Einwilligung erteilt. Das Video konnte von der Homepage der Arbeitgeberin gesteuert und eingesehen werden. Als das Arbeitsverhältnis endete, widerrief der Arbeitnehmer seine Einwilligung und verlangte, dass seine Arbeitgeberin das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz nehmen sollte. Dem kam die Arbeitgeberin zwar zunächst nach, behielt sich aber vor, das Video erneut zu veröffentlichen. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer auf Unterlassung und Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Die Klage war nicht erfolgreich.
Schriftliche Einwilligung erforderlich
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt zunächst klar, dass gemäß § 22 Kunsturhebergesetz Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit schriftlicher Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Dies ergibt sich aus dem Persönlichkeitsrecht, wozu auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehört. Deshalb durfte auch die Abbildung des klagenden Arbeitnehmers im Werbefilm des Unternehmens nur veröffentlicht werden, wenn dieser zuvor schriftlich zugestimmt hatte. Das BAG ist davon ausgegangen, dass eine schriftliche Einwilligung vorlag.
Widerruf der Einwilligung
Das BAG nimmt an, dass die erteilte Einwilligung nicht automatisch erlischt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Das gilt jedenfalls, wenn der Arbeitnehmer die Einwilligung ohne Einschränkungen gegeben hat. Möglich sei allerdings, dass der Arbeitnehmer die Einwilligung widerruft. Dafür müsse er dann aber einen plausiblen Grund nennen, was der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall nicht getan habe.
Anmerkung der Redaktion:
Es ist üblich geworden, dass Arbeitgeber Homepages erstellen, auf denen sie ihr Unternehmen präsentieren und dafür werben wollen. Häufig erscheinen bei derartigen Präsentationen die für das Unternehmen tätigen Mitarbeiter nicht nur mit Namen, sondern auch mit Abbildungen oder sind auf Videos zu sehen. Zu dieser Form der Werbung mit Aufnahmen der Arbeitnehmer gibt das Urteil des BAG Klarstellungen und wichtige Hinweise. So können Abbildungen nur verwendet und veröffentlicht werden, wenn eine schriftliche Einwilligungserklärung des Mitarbeiters vorliegt. Diese wirkt allerdings grundsätzlich auch noch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Mitarbeiter, die nicht auch noch nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen Teil von dessen Werbekampagnen sein wollen, sollten bereits in ihrer Einwilligungserklärung ausdrücklich klar stellen, dass ihre Einwilligung nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt. Ohne einen solchen Vorbehalt kann der Mitarbeiter die einmal erteilte Einwilligung aber noch widerrufen; dafür muss er allerdings einen plausiblen Grund benennen können. Das Ende des Arbeitsverhältnisses allein soll nach Ansicht der Bundesarbeitsrichter nicht ausreichen. Das BAG verlangt aber auch keine gewichtigen Gründe, sondern lediglich eine plausible Erklärung. Deshalb wird es etwa ausreichend sein, wenn sich der Arbeitnehmer darauf beruft, es habe Konflikte im Arbeitsverhältnis gegeben und er sei nicht freiwillig, sondern durch Kündigung seines Arbeitgebers aus dem Unternehmen ausgeschieden. Denn dann wird es verständlich, dass er nicht weiter für das Unternehmen seines ehemaligen Arbeitgebers in der Öffentlichkeit werben möchte. Bislang liegt nur die Pressemeldung des BAG vor, so dass möglicherweise erst aus den Entscheidungsgründen Näheres dazu zu entnehmen ist, wann vorgetragene Gründe als plausibel anzusehen sind.