Aber, auch wenn der Hund ruhig und handzahm ist: Ein Anspruch, Hund oder Katze mit ins Büro nehmen zu dürfen, besteht grundsätzlich nicht. Der Arbeitgeber hat das Haus- und Weisungsrecht und kann die Mitnahme von Haustieren an den Arbeitsplatz untersagen.
Erlaubnis ist grundsätzlich erforderlich
Schließlich kann es hierfür vielfältige Gründe geben: Arbeitskollegen könnten Tierhaarallergien haben, andere fühlen sich bei ihrer Arbeit abgelenkt oder gestört. Und ganz auszuschließen ist ja auch nicht, dass der Hund einen Fremden anknurrt oder anbellt
Deshalb: Wer, und sei es auch nur vorübergehend, seinen Vierbeiner mit an den Arbeitsplatz nehmen will, braucht die Erlaubnis des Chefs. Wer sich an ein Verbot nicht hält, riskiert eine Abmahnung oder gar eine Kündigung.
Eine einmal erteilte Erlaubnis kann der Arbeitgeber jederzeit widerrufen. Schließlich kann auch der ruhigste Vierbeiner im Laufe der Zeit zu einem Problem werden.
Ausnahmsweise besteht ein Anspruch
Nur im Ausnahmefall haben Beschäftigte einen Anspruch darauf, ihren Hund mit ins Büro zu nehmen. Das kann beispielsweise bei einem Blindenhund der Fall sein. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz kann einen Anspruch begründen, nämlich dann, wenn ein Arbeitskollege eine entsprechende Erlaubnis erhalten hat. Dann wird anderen Beschäftigten die Mitnahme eines Hundes nicht verwehrt werden dürfen.
Für Schäden, die ein mitgebrachtes Tier am Firmeneigentum verursacht, haftet natürlich der Halter oder seine Versicherung. Gleiches gilt, wenn Arbeitskollegen oder Kunden geschädigt werden.