Das Beschäftigungssicherungsgesetz verlängert die Möglichkeit für besonders von Corona betroffene Unternehmen, Kurzarbeit anzuordnen. Copyright by Adobe Stock/Birgit Reitz-Hofmann
Das Beschäftigungssicherungsgesetz verlängert die Möglichkeit für besonders von Corona betroffene Unternehmen, Kurzarbeit anzuordnen. Copyright by Adobe Stock/Birgit Reitz-Hofmann

Gegen Widerstände insbesondere aus den Reihen der Union hatte Bundesarbeitsminister Heil im Koalitionsausschuss durchgesetzt, Maßnahmen für Arbeitnehmer und Unternehmen in der Corona-Krise zu verlängern. Dazu gehörte, den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld und dessen Aufstockung nach drei Monaten bis Ende 2021 zu verlängern.
Wir hatten darüber berichtet:
„Blitzmeldung: Künftig bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld“
Am vergangenen Mittwoch hat das Bundeskabinett jetzt den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) beschlossen.

Zugleich legte das Kabinett den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sowie den Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vor. Das Gesetz und die Verordnungen sollen am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Das Gesetz soll „im parlamentarischen Verfahren behandelt“ werden, wie es aus dem Bundesarbeitsministerium heißt. 

Inhalt des Beschäftigungssicherungsgesetzes

Bis zum 31. Dezember 2021 werden folgende Bestimmungen verlängert:

  • Das Kurzarbeitergeld wird für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat erhöht.
  • Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei.

Zudem will die Regierung den Anreiz erhöhen, Zeiten für berufliche Weiterbildung zu nutzen, wenn die Arbeit wegen der Kurzarbeit ausfällt. Für diesen Fall ist nicht mehr erforderlich, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss, damit die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.

Inhalt der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

Im Hilfspaket vom März 2020 hatte die Bundesregierung Lockerungen bei den Voraussetzungen von Kurzarbeit beschlossen. So müssen nur 10 Prozent der Arbeitnehmer*innen von Kurzarbeit betroffen sein statt bislang ein Drittel. Kurzarbeitergeld gibt es anders als in „normalen Zeiten“ auch für Leiharbeitnehmer*innen. Zudem wird nicht mehr vorausgesetzt, dass zuvor Arbeitszeitkonten ausgeglichen werden. Diese Maßnahmen werden für Betriebe bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.

Die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit werden bis zum 30. Juni 2021 vollständig erstattet. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 zu 50 Prozent, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.

Inhalt der Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.
 
Hier geht es zum Entwurf des Beschäftigungssicherungsgesetzes
Hier geht es zur Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
Hier geht es zur Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld