BFH: Grundsätzliches zur Pendlerpauschale. Copyright by Adobe Stock/Nico Theiss
BFH: Grundsätzliches zur Pendlerpauschale. Copyright by Adobe Stock/Nico Theiss

Der Kläger war als Flugbegleiter beschäftigt. Im Streitjahr fuhr er mit seinem PKW an 12 Arbeitstagen von seiner Wohnung zum Flughafen und zurück.
An 31 Tagen fuhr er mit seinem PKW von der Wohnung zum Flughafen, ohne an dem betreffenden Arbeitstag nach Hause zurückzufahren. In diesen Fällen kehrte er nach seinem Dienst als Flugbegleiter erst nach mindestens einem weiteren Arbeitstag an den Flughafen zurück. Von dort trat der Kläger dann den Heimweg an.
 

Nur 15 Cent pro Entfernungskilometer absetzbar

Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil klar:

„Legt ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, kann er die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag folglich nur zur Hälfte, also in Höhe von 0,15 Euro pro Entfernungskilometer geltend machen.“

Damit bestätigte er die Entscheidung ung des Finanzgerichts Münster vom 14.7. 2017, Az: 6 K 3009/15 E .
 
Hier geht es zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 12.02.2020, Az. VI R 42/17
Hier geht es zur Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 14.7.2017, Az.  6 K 3009/15 E

Das sagen wir dazu:

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im
Streitjahr (2014) geltenden Fassung sind Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 EStG.

Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist nach Satz 2 der Vorschrift für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 € im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 € ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
Erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Rechtliche Grundlagen

Auszug aus § 9 Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 9 EStG - Werbungskosten

(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch:

4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.