Der erneute Streik der Eisenbahner trifft viele Pendler*innen – nicht zum ersten Mal. Und so ärgerlich es ist: Gerade weil sich die meisten Arbeitnehmer*innen auf den erneuten Ausstand und die damit verbundenen Verspätungen einstellen konnten, zieht es beim Arbeitgeber nicht mehr als Entschuldigung.


Beschäftigte tragen Wegerisiko

Die Arbeitnehmer*innen können sich nicht darauf berufen, sie hätten wegen des Bahnstreiks nicht oder nur verspätet zu Arbeit erscheinen können. Denn grundsätzlich tragen die Arbeitnehmer*innen das sogenannte Wegerisiko, sie sind also selbst dafür verantwortlich, dass sie rechtzeitig zur Arbeit erscheinen.

Anders ist dies nur, wenn die Verzögerung kurzfristig und unerwartet eintritt, so dass der/die Arbeitnehmer*in sich nicht auf die eintretenden Verzögerungen einstellen konnte. Dies ist bei einem Tage vorher angekündigten Streik aber nicht der Fall.

Der Gesetzgeber erwartet in diesen Situationen, dass Beschäftigte frühzeitig geeignete Maßnahmen ergreifen, um das rechtzeitige Erscheinen am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Wer dies nicht tut, riskiert bei wiederholtem Zuspätkommen zumindest eine Abmahnung.

Frühzeitig geeignete Maßnahmen treffen

Zu den geeigneten Maßnahmen zählt nicht nur, einen früheren Zug zu nehmen oder auf den PKW auszuweichen. Eine Grenze des Zumutbaren besteht bei streikbedingten Verzögerungen grundsätzlich nicht.

Auch die dadurch entstehenden Mehrkosten muss der/die Arbeitnehmer*in im Prinzip selbst tragen. Es empfiehlt sich hier, rechtzeitig mit dem Arbeitgeber ins Gespräch zu kommen und gegebenenfalls Lösungen zu vereinbaren, die für beide Seiten tragbar sind.

Wenn durch streikbedingte Zugausfälle Umwege in Kauf genommen werden müssen, sind diese trotzdem vom Unfallversicherungsschutz gedeckt. Zwar ist nur der kürzeste Weg zur Arbeit tatsächlich versichert. Dies bezieht sich aber nicht auf den theoretisch kürzesten, sondern auf den nach Lage der Dinge und unter den gegebenen Umständen möglichen Weg. Somit ist auch der durch Streik verlängerte Anfahrtsweg versichert.

Mit dem Arbeitgeber sprechen

Wer dagegen die Möglichkeit hat, seine Arbeit im Home-Office zu erledigen, sollte dies ebenfalls vorher mit seinem Arbeitgeber erörtern. Ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Arbeitsplatz ist aber keinesfalls erlaubt und kann ebenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Gleiches gilt, wenn Arbeitnehmer*innen den Arbeitsplatz früher verlassen wollen, um noch rechtzeitig nach Hause zu kommen. Auch dies ist grundsätzlich das private Risiko des/der Arbeitnehmer*in, im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber sollte aber auch hier eine pragmatische Lösung möglich sein.

Die durch Streik entfallenen Arbeitsstunden werden zwar nicht vergütet, müssen andererseits aber auch nicht nachgearbeitet werden. Etwas anderes gilt, wenn dies vertraglich oder auch in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung anders festgelegt ist. Hier hilft ein Blick in die entsprechenden Regelwerke. Ist nichts vereinbart, entfällt sowohl die Arbeits-, als auch die Entlohnungspflicht.