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Mit dieser Frage hatte sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu befassen. Da der Fall zum EuGH gelangte, hatte das Gericht nach den Regeln zu beurteilen, die davor galten. Dennoch sind die Grundgedanken der Entscheidung auch auf die aktuelle Rechtslage anwendbar.
Zeugen Jehovas machen unangemeldete Hausbesuche, um ihren Glauben zu verkündigen. Ziel dieser Besuche ist, ihre Botschaft zu verbreiten und weitere Anhänger zu rekrutieren. Zu diesem Zweck hatten sich Angehörige der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Finnland bei ihren Hausbesuchen Notizen gemacht. Dabei hielten sie Namen, Adressen sowie Informationen über Familienverhältnisse und religiöse Überzeugungen fest. Diese Notizen sollten als Gedächtnisstütze für eventuelle weitere Hausbesuche dienen.
Der Datenschutz greift nicht, wenn jemand Daten ausschließlich bei persönlichen oder familiären Tätigkeiten verarbeitet. Wenn also kein Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Persönliche oder familiäre Tätigkeiten sind etwa das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten.
Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass die Verkündigung keine ausschließlich persönliche Tätigkeit darstellt. Davon sei nur bei Tätigkeiten auszugehen, die allein zum Privat- und Familienleben derjenigen gehören, die die Daten verarbeiten. Im Rahmen der Verkündigung handle es sich aber darum, personenbezogene Daten einer potenziell unbegrenzten Anzahl von Verkündigern zugänglich zu machen. Außerdem ziele die Verkündigung darauf ab, dass die Botschaft Menschen erreicht, die gerade nicht zum Familien- oder Privatbereich der Verkündiger gehören. Aus diesen Gründen seien die Daten nicht mehr ausschließlich für eine persönliche oder familiäre Tätigkeit bestimmt.
Der Datenschutz besteht bei manuell verarbeiteten Daten nur, wenn sie in einer Datei gespeichert sind oder wenn das beabsichtigt ist.
Nach dem EuGH ist jede Sammlung personenbezogener Daten dann eine Datei, wenn sie so strukturiert sind, dass sie zur späteren Verwendung leicht wiederauffindbar sind. Dies sei bei den Daten, die die Verkündiger sammeln, der Fall.
Auch unter diesem Aspekt spreche also nichts dagegen, die Datenschutzvorschriften anzuwenden.
Der EuGH stellt dazu fest, dass sowohl die gesamte Gemeinschaft als auch die einzelnen Verkündiger Verantwortliche für die Verarbeitung der gesammelten Daten sein können. Dies sei der Fall, wenn
und
Zeugen Jehovas müssen Menschen, die sie an der Haustür oder in der Wohnung für ihre Anschauungen gewinnen wollen, vorher um Erlaubnis fragen, wenn sie Daten sammeln und weiterverwenden wollen. Wenn die Verkündiger dies nicht von sich aus tun, sollten die „Gastgeber“ sie nachdrücklich darauf hinweisen.
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs zum Urteil des EuGH vom 10. Juli 2018, Az: C-25-17: