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Unglaublich, aber wahr: Schüler soll Balkon untervermieten

Bei dem Beschluss eines deutschen Sozialgerichtes weiß man nicht, ob man lachen oder weinen soll. Lachen, weil die Entscheidung grotesker nicht sein könnte. Weinen, weil sie eine Denkweise offenbart, die jeden nachvollziehbaren Rahmen sprengt.

Hier könnte mindestens noch ein Untermieter wohnen. . .Copyright by Alexander Reitter/Fotolia
Hier könnte mindestens noch ein Untermieter wohnen. . .Copyright by Alexander Reitter/Fotolia

Was war passiert?

Ein Minderjähriger musste aus seiner Heimat fliehen. Er stellte einen Asylantrag und bekam einen Aufenthaltstitel mit Duldung. Inzwischen volljährig geworden geht er zur Schule und bekommt monatlich 504 € nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Da allein schon seine Mietkosten für eine 28,25 m² - Wohnung 325,11 € pro Monat betragen, beantragt er bei einem Berliner Sozialgericht im Eilverfahren ergänzende Sozialhilfe. Er möchte die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz aufstocken. Das Gericht lehnt diesen Antrag ab.
 

Wie lautet die Begründung des Gerichts?

Ein Teil dieser  - hoffentlich einmaligen  - Begründung des Sozialgerichtes verdient ein wörtliches Zitat:

„ … verfügt der Antragsteller über eine eigene Wohnung. Diese mag mit 28,25 m² zwar nicht besonders groß sein, jedoch ist es bei Studenten oder Auszubildenden in Großstädten keineswegs unüblich, selbst in engsten Verhältnissen mit mehreren Personen zu wohnen. Eine Untervermietung zumindest eines Schlafplatzes insbesondere an einen anderen Studenten oder Auszubildenden erscheint hier möglich und wirtschaftlich interessant; so werden, wie sich kürzlich verschiedenen Zeitungsberichten entnehmen ließ, sogar Schlafplätze in einem Zelt auf einem Küchenbalkon in einer Studenten-WG für 260 € im Monat inseriert sowie ein Schlafplatz auf der Couch in zentralen Lagen von Berlin tageweise (!) Für 39 € angeboten.
Eine dauerhafte Untervermietung eines Schlafplatzes bei Mitbenutzung von Küche und Bad sollte in den besonders nachgefragten zentralen Lagen Berlins, wie hier in Schöneberg, vor diesem Hintergrund im Bereich von 150-250 € monatlich möglich sein. Hierdurch sollte auch kurzfristig eine Reduzierung der gegenwärtig den Hauptteil der monatlichen Kosten des Antragstellers ausmachenden Mietkosten von 325,11 € um einen signifikanten Betrag realisierbar sein . . .“

 

Worauf bezieht sich das Gericht?

Mit „Zeitungsberichten“ meint das Sozialgericht eine Anzeige, die  - wohl um auf originelle und witzige Art auf die Berliner Wohnungsmisere hinzuweisen  - in einer Tageszeitung erschienen ist. Auch hier lohnt es sich, den genauen Wortlaut zu zitieren:
„Wir vermieten aufgrund von finanziellen Problemen einen Schlafplatz auf unserem Balkon! Falls es dich nicht stört, wenn wir uns ab und zu auf dem Balkon sonnen oder am Abend einen Drink dort zu uns nehmen, freuen wir uns, von dir zu hören.“
 
Hier geht es zum Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26.6.2018

 

Anmerkung der Redaktion:

Abgesehen davon, dass die Begründung in kaum verständlichem Juristendeutsch verfasst ist, traut man beim Lesen seinen Augen nicht. Gerade weil der Schüler nicht nur weit über die Hälfte des Geldes, das im monatlich zur Verfügung steht allein für die Miete ausgeben muss, ist bei den Lebenshaltungen in der Großstadt von einem Härtefall auszugehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass er seine schulische Ausbildung allein aus finanziellen Gründen abbrechen müsste, wenn die Behörde seine Mittel nicht aufstockte.

Zudem stellt sich die Frage, ob die Richter*innen des Sozialgerichts willens (gewesen) wären, ihren eigenen Balkon unterzuvermieten oder gegebenenfalls als Untermieter auf einem fremden Balkon einzuziehen.