dgb-logo
Übrigens Single

Neues Konjunkturpaket: Überbrückungshilfen auch für Inklusionsbetriebe

Die Bundesregierung hat Eckpunkte für Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen beschlossen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen. Hiervon profitieren auch Inklusionsbetriebe. Das sind Betriebe, die bis zu 50 Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Inklusion ist volle Teilhabe für alle. Copyright by Adobe Stock/BillionPhotos.com
Inklusion ist volle Teilhabe für alle. Copyright by Adobe Stock/BillionPhotos.com

 Ende 2016 trat das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in Kraft. Das BTHG wird in vier Stufen zwischen 2017 und 2023 das Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen nach dem SGB IX erheblich ändern. Eine Änderung betrifft den Begriff „Integration“, den das Gesetz durch „Inklusion“ ersetzt. Dabei handelt es sich allerdings nicht nur um eine neue Bezeichnung.
 

Die Vielfalt aller Menschen als Normalität

Inklusion bedeutet als Gegenbegriff zu Exklusion die Einbeziehung von Menschen in die Gesellschaft. Soziale Inklusion heißt somit zunächst die Akzeptanz jedes Menschen in seiner Individualität und sodann die Bereitstellung von Möglichkeiten zur möglichst vollständigen Teilhabe. Hieraus haben sich normative Konzepte entwickelt. Das Konzept der „Integration“ hat noch Menschen gemäß ihren Unterschieden in Gruppen unterteilt. Bei der Inklusion wird die Vielfalt aller Menschen als Normalität angesehen.
 
In Deutschland gibt es etwa 900 Betriebe, die unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden und deren Belegschaften zu 30 bis 50 Prozent aus schwerbehinderten Menschen bestehen. Diese Betriebe bezeichnet man als Inklusionsbetriebe (§ 215 Sozialgesetzbuch IX), in denen derzeit rund 30.000 Menschen arbeiten. Davon sind etwa 13.000 schwerbehindert.
 

Menschen mit Behinderung sind ein selbstverständlicher Teil unserer Arbeitsgesellschaft

Inklusionsbetriebe zeigen, dass Menschen mit Behinderung ein selbstverständlicher Teil unserer Arbeitsgesellschaft sind. Inklusion bedeutet daher einen Mehrwert für Alle. Die Corona-Pandemie hat auch vielen Unternehmen zu schaffen gemacht, die Inhaber von Inklusionsbetrieben sind. Bislang konnten sie indessen kaum von wirtschaftlichen Hilfen profieren.
 
Bundeswirtschaftsminister und Bundesfinanzminister haben der Bundesregierung Eckpunkte für ein Programm "Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen" vorgelegt. Die Regierung hat das Programm jetzt beschlossen.
 

Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen sind durch die Corona-Pandemie hart getroffen

Für Bundearbeitsminister Hubertus Heil war insbesondere wichtig, im neuen Konjunkturpaket unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, dass auch Inklusionsbetriebe erfasst sind. "Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen sind durch die Corona-Pandemie hart getroffen und besonders auf unsere Unterstützung angewiesen. Ich freue mich, dass die Bundesregierung sichergestellt hat, dass nun auch Sozialkaufhäuser und Inklusionsbetriebe Überbrückungshilfen erhalten können. Die Inklusionsbetriebe bieten Menschen mit Behinderungen Arbeit und damit Betätigung und Bestätigung. Das ist gerade in diesen Zeiten besonders wichtig.", so der Bundesarbeitsminister.
 
Lesen Sie auch

Unseren Artikel: „Behindert ist man nicht, behindert wird man"

Eckpunkte „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen"

Rechtliche Grundlagen

Inklusionsbetriebe

§ 215 Sozialgesetzbuch IX
Begriff und Personenkreis

(1) Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 154 Absatz 2 geführte Betriebe oder Abteilungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.

(2) Schwerbehinderte Menschen nach Absatz 1 sind insbesondere

1. schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Inklusionsbetriebes erschwert oder verhindert,

2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen,

3. schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Inklusionsbetrieb an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden, sowie

4. schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind.

(3) Inklusionsbetriebe beschäftigen mindestens 30 Prozent schwerbehinderte Menschen im Sinne von Absatz 1. Der Anteil der schwerbehinderten Menschen soll in der Regel 50 Prozent nicht übersteigen.

(4) Auf die Quoten nach Absatz 3 wird auch die Anzahl der psychisch kranken beschäftigten Menschen angerechnet, die behindert oder von Behinderung bedroht sind und deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Dietmar Christians, Rechtsschutzsekretär und Online-Redakteur, DGB Rechtsschutz GmbH,Hauptverwaltung - Frankfurt am Main
Autor*in:
Dietmar Christians
Online-Redakteur (ehemals Rechtsschutzsekretär)
Onlineredaktion - Hauptverwaltung - Frankfurt am Main