Nach dem Urlaub weiter Freizeit in Quarantäne – doch wer zahlt den Lohn? Copyright by Adobe Stock/ sea and sun
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Das Arbeitsgericht Trier entschied in zwei Fällen. Zwei Urlauber hatten eine Reise ins Ausland angetreten. Beschränkungen für die Reise gab es noch nicht. Beide hatten sich allseits beliebte Ziele ausgesucht, der eine reiste nach Südfrankreich, der andere verbrachte seinen Urlaub auf Mallorca.
 

Die Bundesregierung stufte Mallorca und Südfrankreich als Risikogebiete ein

Während ihres Urlaubes traten neue Bestimmungen in Kraft. Beide Urlaubsländer galten fortan als Hochrisikogebiete. Die Männer mussten sich nach ihrer Rückkehr einem Corona-Test unterziehen und sich so lange in Quarantäne begeben, bis sie ein negatives Testergebnis vorweisen konnten.
 
Dem Frankreich-Reisenden gelang das rasch. Sein Test fiel gleich negativ aus. Er blieb der Arbeit nach seinem Urlaub deshalb nur für wenige Tage fern. Der erste Test des Mallorca-Urlaubers war demgegenüber nicht verwertbar. Er musste sich noch einmal testen lassen und blieb deshalb auch länger in Quarantäne.
 

Der Kosovo erkrankte in der Heimat an COVID-19

Einem Kosovaren, der beim Arbeitsgericht Kaiserslautern Klage eingereicht hatte, erging es wesentlich schlechter. Er hatte unbezahlten Urlaub genommen, um in seine Heimat zu reisen. Dort erkrankte er an COVID-19 und hatte zwei Tage lang Fieber. Nachdem er keine Krankheitssymptome mehr aufwies, reiste er zurück und führte den vorgeschriebenen Corona-Test durch. Der Test fiel positiv aus. Der Mann musste sich in Quarantäne begeben.
 

Das Gesundheitsamt beendete die Quarantäne trotz positiven Tests

Das Gesundheitsamt Rheinland-Pfalz hob die Quarantäne nach dem vom RKI empfohlenen Zeitraum auf, obwohl ein späterer Abstrich  immer noch ein positives Testergebnis brachte. An Hand der erhobenen Werte stehe fest, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr bestehe, so das Amt.
 
Er sei in den Kosovo gereist, um seine kranken Eltern zu pflegen, gab der Betroffene im Gerichtsverfahren an. Der Kosovo galt zum Zeitpunkt seiner Einreise bereits offiziell als Hochrisikogebiet. Er habe aber einen zwingenden Grund gehabt, dennoch dort einzureisen.
 

Der Kosovare wollte nach der Quarantäne wieder arbeiten

Nach dem Ende seiner Quarantäne bot der Mann dem Arbeitgeber an, seine Tätigkeit wieder aufzunehmen. Doch der Chef wollte nicht zahlen und zwar weder für die Zeit der Quarantäne noch für die Zeit, in der sein Mitarbeiter die Arbeitskraft wieder angeboten hatte. Er begründete das damit, laut Testergebnis habe die Coronainfektion zu diesem Zeitpunkt immer noch vorgelegen.
 

Der DGB Rechtsschutz half weiter

In allen Fällen zahlte der Arbeitgeber während der Zeit der Quarantäne keinen Lohn. Vertreten durch die DGB Rechtsschutzbüros vor Ort machten die Betroffenen ihre Ansprüche gerichtlich geltend.
 
So unterschiedlich die Fälle auch sind, eines machen die Urteile klar: wer ohne wichtigen Grund während der Coronapandemie bewusst in ein Hochrisikogebiet reist, bekommt kein Geld.
 
Die beiden Trierer hatten Glück. Sie konnten bei Urlaubsbeginn nicht wissen, dass ihre Urlaubsziele später eine Quarantäne erforderlich machten. Der Mann aus Kaiserslautern ging demgegenüber überwiegend leer aus. Den wichtigen Grund, welchen er für seine Reise in den Kosovo angegeben hatte, konnte er nicht beweisen.
 

Das Infektionsschutzgesetz regelt Entschädigungsansprüche

Wer auf Grund von Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes nicht arbeiten dürfe und deshalb nichts verdiene, habe einen Anspruch auf Entschädigung, sagt die Richterin aus Trier.
 
Aufgrund ihres Aufenthaltes in einem Hochrisikogebiet seien auf beide Kläger die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes anzuwenden. Der Gesetzgeber habe zwischenzeitlich klargestellt, dass der Entschädigungsanspruch auch für Personen gelte, die einer behördlich angeordneten Quarantäne folgen.
 

Die Männer mussten sich nach der Verordnung in Rheinland-Pfalz in Quarantäne begeben

Die Coronaverordnung Rheinland-Pfalz habe zum Zeitpunkt der Rückkehr des Mallorca- und des Frankreich-Reisenden eine Quarantäne bis zur Vorlage eines negativen Coronatests angeordnet.
 
Die beiden Männer mussten sich deshalb in Quarantäne begeben und konnten ihrer Arbeit nicht nachgehen. Beiden könne der Arbeitgeber im Nachhinein nicht vorwerfen, dass sie ihre Reise angetreten hatten. Zu Reisebeginn sei ihr Urlaubsland noch kein Risikogebiet gewesen, so das Gericht. Eine Entschädigung sei deshalb nicht ausgeschlossen.
 

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung

Es komme allein auf den Zeitpunkt der Einstufung und der Veröffentlichung als Risikogebiet an. Ob es vorher schon Berichterstattungen oder Diskussionen in der Öffentlichkeit gegeben habe, spiele keine Rolle. Der Arbeitgeber müsse deshalb für den aufgetretenen Verdienstausfall der beiden Kläger aus Trier eine Entschädigung zahlen.
 

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern entschied anders

Der Kosovare aus Kaiserslautern reiste demgegenüber in seine Heimat, als diese schon offiziell als Hochrisikogebiet ausgewiesen war. Seine Reise begründete er damit, seine Eltern seien alt und sehr krank. Er erwähnte eine Bluthochdruckerkrankung der Mutter.
 
Das genügte dem Gericht nicht. An Bluthochdruck litten viele Menschen. Der Kläger hätte die Erkrankung seiner Eltern mit einem ärztlichen Attest belegen müssen. Er habe das nicht getan und deshalb nicht bewiesen, dass er zwingende Gründe für die Reise in den Kosovo gehabt habe.
 
Ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz stehe ihm daher nicht zu. Auch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz könne der Kläger keine Vergütung verlangen. Er habe selbst darauf hingewiesen, nach der Rückkehr aus seinem Urlaub keinerlei Krankheitssymptome mehr aufgewiesen zu haben. Er möge zwar noch Virusträger gewesen sein, Entgeltfortzahlung erhalte er aber nur, wenn er arbeitsunfähig krank gewesen wäre.
 

Der Kläger war zum Zeitpunkt des zweiten Tests nicht mehr infektiös

Der Arbeitgeber müsse den Lohn aber ab dem Tag zahlen, an dem der Kläger seine Arbeitskraft wieder angeboten habe. Zwar sei er noch einmal positiv auf Corona getestet worden. Nach den gemessenen Werten sei der Kläger aber nicht mehr infektiös gewesen.
 
Das RKI habe Werte festgelegt, die Rückschlüsse darauf zuließen, ob eine Person noch Viren übertragen könne. Diese Werte habe der Arbeitgeber nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Deshalb stehe für das Gericht fest, dass der Kläger, der nach den Vorgaben des RKI kein Virenüberträger mehr gewesen sei, wieder arbeiten durfte.
 
Der Arbeitgeber hätte ihn deshalb beschäftigen müssen. Weil er das nicht getan hat, muss er nun den Lohn nachzahlen.

Arbeitsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 6. Mai 2021
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 28. April 2021 - 4 Ca 1261/20
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 28. April 2021 - 4 Ca 1366/20
 
Mehr zur Entschädigung bei behördlich angeordneter Quarantäne lesen Sie hier

Rechtliche Grundlagen

§ 56 Infektionsschutzgesetz

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 56 Entschädigung
(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung absondert. Eine Entschädigung in Geld kann auch einer Person gewährt werden, wenn diese sich bereits vor der Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 vorsorglich abgesondert oder vorsorglich bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise nicht ausgeübt hat und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, wenn eine Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 bereits zum Zeitpunkt der vorsorglichen Absonderung oder der vorsorglichen Nichtausübung beruflicher Tätigkeiten hätte erlassen werden können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise ist im Sinne des Satzes 4 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.
(1a) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, erhält eine erwerbstätige Person eine Entschädigung in Geld, wenn
1.
Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen,
2.
die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und
3.
die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet.
Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung den Pflegeeltern zu.
(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung abweichend von Satz 2 in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2 016 Euro gewährt. Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung von Beginn an in der in Satz 3 bestimmten Höhe gewährt. Für jede erwerbstätige Person wird die Entschädigung nach Satz 4 für die Dauer der vom Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite unabhängig von der Anzahl der Kinder für längstens zehn Wochen pro Jahr gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen pro Jahr.
(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht, vermindert um Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförderung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (Netto-Arbeitsentgelt). Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts sind die Regelungen des § 4 Absatz 1, 1a und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für die Berechnung des Verdienstausfalls ist die Netto-Entgeltdifferenz in entsprechender Anwendung des § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu bilden. Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Satz 1 gilt für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.
(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.
(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber die Entschädigung nach Absatz 1a für die in Absatz 2 Satz 5 genannte Dauer auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.
(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.
(7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Entschädigungsberechtigten wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.
(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen
1.
Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
2.
das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
3.
der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
4.
das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen.
(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über. Das Eintreten eines Tatbestandes nach Absatz 1 oder Absatz 1a unterbricht nicht den Bezug von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld, wenn die weiteren Voraussetzungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erfüllt sind.
(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.
(11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung, der Untersagung des Betretens, der Schul- oder Betriebsferien, der Aufhebung der Präsenzpflicht, der Einschränkung des Kinderbetreuungsangebotes oder der Aufhebung der Empfehlung nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Antrag nach Absatz 5 Satz 3 und 4 nach amtlich vorgeschriebenem Verfahren durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist und das nähere Verfahren zu bestimmen. Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.
(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.
Fußnote
§ 56 Abs. 1 Satz 3 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde zwischen dem Wort "Anordnung" und dem Wort "einer" eine Leerstelle eingefügt