Es ist keineswegs so, dass teilweise freigestellte Personalräte nichts arbeiten. Copyright by Adobe Stock/beeboys
Es ist keineswegs so, dass teilweise freigestellte Personalräte nichts arbeiten. Copyright by Adobe Stock/beeboys

Der Kläger des Verfahrens war Abteilungsbeamter in einem Gefängnis in Rheinland-Pfalz. Gleichzeitig war er Mitglied des Personalrates. Sein Dienstherr hatte ihn deshalb zu 80 % von der Arbeit freigestellt. Neben der Personalratsarbeit war er noch für einige Wochenenden zum Dienst im Gefängnis eingeteilt. Der Kläger war außerdem kommunalpolitisch tätig.
 

Ein Fall fürs Gericht

Sein Dienstherr erteilte ihm eine dienstliche Beurteilung, mit der er nicht einverstanden war. Er beschritt daher gemeinsam mit seinem Prozessbevollmächtigten Nikolaus van dem Bruck vom DGB Rechtsschutzbüro in Ludwigshafen den Weg zum Verwaltungsgericht.
 
Das Gericht gab ihm nun zum Teil Recht. Der Dienstherr muss die dienstliche Beurteilung wiederholen. Diese basierte auf vielen unterschiedlichen Einzelkriterien, die im Rahmen eines Ankreuzverfahrens durch die Beurteiler bewertet wurden.
 

Begründung fehlt

Da hatte der Dienstherr einen Fehler gemacht. Noten, die durch Ankreuzen festgelegt würden, müssten immer im Gesamtergebnis begründet werden. Das gebiete das Rechtsstaatsprinzip, so das Verwaltungsgericht. Dienstliche Beurteilung gäben dem Dienstherren ein aussagefähiges, objektives und dem Vergleich zugängliches Bild der Leistung und Befähigung eines Beamten.
 
Dabei sei es wichtig, dass Gesamturteil und Einzelbewertungen miteinander übereinstimmten und dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lasse. Dazu bedürfe es der Begründung. Dies habe der Dienstherr vorliegend nicht beachtet. Die dienstliche Beurteilung sei infolgedessen rechtswidrig und der Dienstherr müsse sie wiederholen.
 

80% sind nicht genug

Dem Kläger war es im Verfahren jedoch vor allem auch darum gegangen, dass es aufgrund seiner 80-prozentigen Freistellung seiner Auffassung nach überhaupt nicht möglich war, ihn dienstlich zu beurteilen. Er habe nämlich damit keinen Dienst mehr verrichtet, den der Dienstherren beurteilen könne. Er beanspruchte deshalb eine fiktive Laufbahnnachzeichnung.
 
Das sah das Verwaltungsgericht jedoch anders. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Kläger trotz dieser Freistellung dienstlich beurteilt worden sei. Eine dienstliche Beurteilung müsse nur dann unterbleiben, wenn ein Beamter oder eine Beamtin im Beurteilungszeitraum gänzlich freigestellt sei oder keine repräsentative Teilleistungen mehr erbringen könnte.
 

Es geht ums Benachteiligungsverbot

Hintergrund für die Nachzeichnung vollumfänglich freigestellter Personalratsmitglieder sei, dass diese nach dem Personalvertretungsgesetz nicht benachteiligt werden dürften. Das sei im Regelfall auch bei Personalratsmitgliedern gerechtfertigt, die vollständig von der Arbeit freigestellt seien.
 
Die fiktive Laufbahnnachzeichnung benachteilige oder begünstige freigestellte Personalratsmitglieder nicht, wenn sie deren Werdegang so behandele wie den beruflichen Werdegang eines vergleichbaren Kollegen, der weder Personalratsmitglied noch von der Arbeit freigestellt sei.
 

Der Einzelfall ist entscheidend

Bei Personalratsmitgliedern, die nur teilweise freigestellt seien, komme es auf den einzelnen Fall an. Die Beurteiler müssten jeweils prüfen, ob eine sachgerechte Beurteilung im konkreten Einzelfall möglich sei. Das, was der Beamte an tatsächlichen Arbeitsleistungen erbracht habe, müsse für eine Beurteilung ausreichen.
 
Bei Teilfreistellungen komme die fiktive Laufbahnnachzeichnung nur ausnahmsweise in Betracht. Dies sei dann der Fall, wenn die verbleibende Dienstleistung keine sachgerechte Grundlage für eine Entscheidung mehr biete.
 

Informationen müssen ausreichen

Der Kläger war zu 80% von der Arbeit freigestellt. Seine Beurteilerin sah sich aufgrund seiner Dienstleistung im Umfang von 20 % der Sollarbeitszeit in der Lage, ihn dienstlich zu beurteilen. Sie habe im Verfahren darauf hingewiesen, dass sie sich in dieser Zeit einen persönlichen Eindruck vom Kläger verschaffen konnte.
 
Soweit dies nicht möglich gewesen sei, habe sie sich Informationen aus unterschiedlichen Quellen verschafft, anhand derer sie einen ausreichenden Eindruck von dessen Leistung und Befähigung bekommen habe. Hier hätten deshalb genügend Tatsachen zur Verfügung gestanden, um den Kläger dienstlich zu beurteilen.

Hier geht es zum Urteil
 
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