Toilettengang eines Beamten = unfallgeschützte Tätigkeit. Copyright by AdobeStock/Visual Generation
Toilettengang eines Beamten = unfallgeschützte Tätigkeit. Copyright by AdobeStock/Visual Generation

Im Frühjahr 2019 nahm ein bayerischer Landwirtschaftsamtmann an einer Feldvorführung teil. Der Dienstherr genehmigte ihm die Nutzung seines privaten PKW. Nachdem die Feldvorführung am Nachmittag geendet hatte, kehrte der Beamte mit seinem Pkw über eine Autobahn nach Hause zurück. Auf der Heimreise suchte der Beamte an einer Autobahnraststätte zur Verrichtung seiner Notdurft eine Toilette auf. Nach Erledigung dieses Geschäfts geschah bei der Auffahrt auf die Autobahn ein Verkehrsunfall. Da bei diesem Unfall Sachschaden an seinem Pkw entstand, beantragte der Beamte von seinem Dienstherren Sachschadensersatz. Diesem Antrag war kein Erfolg beschieden.
 

Dienstherr: Toilettenbesuch nicht unfallgeschützt

Mit dem Hinweis, dass das Aufsuchen der Toilette nicht zu den unfallgeschützten Tätigkeiten des Beamten gehört habe, lehnte der Dienstherr den begehrten Schadensersatz ab.
 
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beamte Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Regensburg.
 

Aufsuchen der Toilette vom Unfallschutz des Beamten umfasst

Das Verwaltungsgericht Regensburg entschied zu Gunsten des Beamten. Der Verkehrsunfall sei in Ausübung bzw. infolge des Dienstes eingetreten. Das Aufsuchen einer Toilette während einer Dienstreise an einem nahegelegenen Ort, sei im vorliegenden Fall als eine unvorhergesehene Pause zur Verrichtung einer Notdurft zu bewerten. Hierbei habe es sich um eine unfallgeschützte Tätigkeit des Beamten gehandelt. Hierfür spreche auch der Umstand, dass das Aufsuchen einer Toilette im Dienstgebäude zu den unfallgeschützten Tätigkeiten eines Beamten gehöre.
 
 
Hier finden Sie das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3.11.2020
 
Für Interessierte: Hier geht es zu weiteren Entscheidungen zu Toilettenunfällen von Beamten:
 
Dienstunfall auf der Toilette - DGB Rechtsschutz GmbH

Das „Dienst-Geschäft“ ist unfallversichert - DGB Rechtsschutz GmbH