Die Deutsche Telekom AG ist seit vielen Jahren privatisiert. Einige inzwischen ältere Beamt*innen sind dort aber nach wie vor beschäftigt. Um beruflich aufsteigen zu können, brauchen sie gute dienstliche Beurteilungen. Das ist auch deshalb wichtig, weil sich die Höhe der Versorgung im Alter nach dem letzten Einkommen richtet.
Die Höhe des letzten Einkommens ist für die Versorgung maßgeblich
Die meisten Beamt*innen der Telekom blicken inzwischen auf ihre zu erwartenden Pensionen. Erhalten sie wenigstens zwei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand noch einmal eine Beförderung, wirkt sich das höhere Einkommen auf die Höhe des Ruhegehaltes aus.
Seit über zehn Jahren klagen die Rechtsschutzsekretär*innen der DGB Rechtsschutz GmbH in verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen dienstliche Beurteilungen der Telekom. Bundesweit haben sie damit durchweg Erfolge erzielt.
Für interessierte Leser*innen hier eine kleine Auswahlen unserer Artikel hierzu:
Anforderung an die dienstliche Beurteilung von beurlaubten Beamten der Deutschen Telekom AG
Erbarmungslos: OVG Saarland entscheidet erneut über dienstliche Beurteilungen der Telekom
Dienstliche Beurteilungen der Deutschen Telekom AG teilweise rechtswidrig!
Ein neues Urteil
In Trier stand nun wieder eine Entscheidung an. Wie nicht anders zu erwarten, stellte sich das Verwaltungsgericht erneut auf die Seite des klagenden Beamten. Die Telekom hat ihre Hausaufgaben nach wie vor nicht gemacht und begründet ihre Entscheidungen immer noch nicht ausreichend.
Christoph Zschommler, einer der Leiter des Kompetenzcentrums für Beamtenrecht beim DGB Rechtsschutz, vertrat den Beamten. k „Ich denke die Telekom wird sich mehr als einmal geärgert haben, dass sie sich ein derart indifferentes Beurteilungssystem gegeben hat. Sie muss sich jetzt allerdings daran festhalten lassen“ k , meint der Jurist zu den ständig wiederkehrenden Problemen bei den Beurteilungen der Telekom.
Dienstliche Beurteilungen enthalten subjektive Werturteile
Verwaltungsgerichte dürfen dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfen, weil eine Beurteilung immer ein subjektives Werturteil enthält. Dieses Werturteil kann ein Gericht regelmäßig nicht selbst ersetzen. Formale Fehler einer dienstlichen Beurteilung können Gerichte demgegenüber eingehend prüfen.
Die Besonderheit im Beurteilungswesen der Telekom besteht darin, dass die dortigen Beamt*innen zunächst von ihrer unmittelbaren Führungskraft bewertet werden. Der Führungskraft steht dafür ein Notensystem mit fünf Stufen zur Verfügung. Die beste Note ist ein „sehr gut“.
Die abschließende Beurteilung erstellt der Dienstherr
Die eigentliche Beurteilung erfolgt dann auf übergeordneter Ebene durch den Dienstherrn. Um den Bereich der besten Beamt*innen noch einmal genauer differenzieren zu können, wenden die Beurteiler auf dieser Ebene ein sechsstufiges Bewertungssystem an. Es gibt als Bestnote nicht nur ein „sehr gut“ sondern darüber steht noch ein „hervorragend“.
Damit aber noch nicht genug. Auf dieser Bewertungsebene untergliedert der*die abschließend Beurteilende die einzelnen Noten noch in drei verschiedene Ausprägungsgrade, nämlich „Basis“, „+“ und „++“.
Das Beurteilungssystem ist schwer umzusetzen
Bereits aus dieser Aufzählung ergibt sich, dass die Einordnung in eine bestimmte Note mit einem bestimmten Ausprägungsgrad nicht einfach ist. Daran knüpfen letztlich auch die meisten Verfahren an. So war es auch hier.
Die Kläger war im Beurteilungszeitraum nicht höherwertig beschäftigt. Er verrichtete also Tätigkeiten, die seinem Amt als Beamter entsprachen. Er hatte von seiner unmittelbaren Führungskraft durchweg sehr gute Bewertungen erhalten.
Der Kläger erhielt von der Führungskraft durchweg Bestbewertungen
Die Begründung der Führungskraft für diese positive Bewertung enthielt Erläuterungen in Form von Begriffen wie außerordentlich, bemerkenswert, beeindruckend oder ausgezeichnet - durchweg also beste Formulierungen.
Genau diese Formulierungen enthalten die Beurteilungsrichtlinien der Telekom für die Note „hervorragend“. Dennoch bekam der Kläger nur ein „sehr gut +“.
Damit war er nicht einverstanden und das Gericht bestätigte ihn in seiner Auffassung. Die Telekom habe die Beurteilung des Klägers nicht ausreichend begründet, schreibt das Verwaltungsgericht. Sie muss die dienstliche Beurteilung nun wiederholen.
Die Begründung der Telekom war für das Gericht nicht nachvollziehbar
Aus der Begründung des Gesamturteils erschließe sich nämlich nicht, weshalb der Kläger im Rahmen der Note „sehr gut“ nicht den besten der drei Ausprägungsgrade „++“ erhalten habe. Dazu heiße es in der Beurteilung, die Gesamtnote „sehr gut +" habe vergeben werden können, weil der Beamte teilweise in den Einzelmerkmalen hervorzuheben Leistungen erzielt habe.
Weshalb der Kläger die Note „sehr gut ++“ nicht erhalten habe, erläutere die Beurteilung nicht weiter. Damit sei die vergebene Bewertung nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe nämlich in sämtlichen Einzelmerkmalen hervorzuhebende Leistungen erbracht. Die Begründung der Beklagte erfolge nur floskelhaft. Dem Gericht sei bekannt, dass gleichlautende Formulierungen in zahlreichen anderen Verfahren gewählt würden.
Sogar die Spitzennote wäre möglich gewesen
Dem Gericht erschließe sich auch nicht, warum der Kläger nicht sogar die Spitzennote „hervorragend“ erhalten habe. Dazu schreibe die Beklagte in der Beurteilung, der Kläger könne dieses beste Gesamtergebnis nicht erhalten. Auf der Beurteilungsliste des Klägers sei diese Note ausschließlich solchen Beamten vorbehalten, die von ihrer Führungskraft eine vergleichbare Leistung attestiert bekommen hätten und die außerdem höherwertig eingesetzt wären.
Es sei zwar plausibel, dass der Kläger hinter solchen Beamten zurückstehe, die bei einer vergleichbaren Leistung höherwertig als er beschäftigt seien. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Bestnote in der Regel höherwertig eingesetzten Beamt*innen zukomme.
Das gelte aber keineswegs ausschließlich. Die Begründung der Beklagten, weshalb der Kläger nicht die höchste Bewertung erhalten habe, reiche nicht aus.
Die Formulierung der Beurteilung mach auch ein „hervorragend“ möglich
Der Kläger könne nämlich nicht ausreichend klar erkennen, weshalb der Dienstherr in seinem Fall von der Möglichkeit der Höchstbewertung keinen Gebrauch gemacht habe. Die textlichen Erläuterungen zu den Einzelbewertungen lieferten nämlich durchaus Anhaltspunkte dafür, dass auch der Kläger die Bestnote erhalten könne.
Da die Vergabe der Bestnote für den Kläger aus Sicht des Gerichts ernstlich in Betracht kommt, muss die Telekom nun nacharbeiten. Die dienstliche Beurteilung ist unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu wiederholen.