Wer fürchtet sich nicht vor einer Wirbelsäulen Operation? Da ist es gut nachvollziehbar, wenn Patienten eine bestmögliche Behandlung wählen. Copyright by Adobe Stock/Jürgen Hüls
Wer fürchtet sich nicht vor einer Wirbelsäulen Operation? Da ist es gut nachvollziehbar, wenn Patienten eine bestmögliche Behandlung wählen. Copyright by Adobe Stock/Jürgen Hüls

Frau Schulze ist Beamtin. Beamte sind nicht in einer gesetzlichen Kasse versichert. Sie bekommen eine Beihilfe von ihrem Dienstherrn, wenn sie ärztliche Behandlung benötigen.
 

Frau Schulze benötigt eine Bandscheibenprothese

Frau Schulze hat Probleme mit der Wirbelsäule. Sie muss sich operieren lassen. Sie soll eine Bandscheibenprothese erhalten. Da darf nichts schiefgehen. Statt des Krankenhauses vor Ort sucht Frau Schulze eine Privatklinik auf. Die ist aber teuer.
 
Frau Schulze nimmt an, dass die Beihilfe ihr auch die höheren Operationskosten erstattet. Das geschieht jedoch nicht. Frau Schulze erhält nur den Betrag, der in einem „normalen“ Krankenhaus für die gleiche Operation angefallen wäre.
 

Das Krankenhaus vor Ort reicht aus

Nun streitet Frau Schulze um ihr Geld. Schon das Verwaltungsgericht folgte ihren Argumenten nicht. Beim Oberverwaltungsgericht beantragt sie nun die Zulassung der Berufung, damit sie ihren Rechtsstreit weiterführen kann. Doch auch dort lehnt man ihren Antrag ab. Ein ganz normales Krankenhaus in Ihrer Nähe könnte sie auch gut operieren - und wäre dabei günstiger gewesen.
 
Das Oberverwaltungsgericht weist in seinem Beschluss darauf hin, dass Aufwendungen für Krankenhausbehandlungen in einer Privatklinik nur insoweit angemessen seien, als sie den Kosten eines Krankenhauses in Wohnortnähe entsprächen. Verglichen würden die Kosten mit denjenigen einer medizinisch gleichwertigen Behandlung.
 

Behandlungen in Universitätskliniken sind regelmäßig zumutbar

Eine Behandlungsmethode sei medizinisch gleichwertig, wenn sie zu einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung führe und zumutbar sei. In einer Universitätsklinik bestehe eine solche Gleichwertigkeit nur dann nicht, wenn im Einzelfall eine besondere Therapieform medizinisch erforderlich gewesen wäre, die das Vergleichskrankenhaus nicht anbiete.
 
Die Privatklinik, die Frau Schulze für ihre Operation ausgewählt habe, wende jedoch im Prinzip dieselbe Behandlung an wie die Universitätsklinik vor Ort. Die Vermutung, dass auch vor Ort nach den neuesten medizinischen Erkenntnissen eine bestmögliche Behandlung erfolge, könne Frau Schulze weder erschüttern noch widerlegen. Sie selbst schreibe, dass die Operation auch in der Universitätsklinik möglich sei.
 

Besonders gute und wirksame Behandlungen genügen nicht

Der Umstand, dass die Erkrankung von Frau Schulze in der Privatklinik möglicherweise besonders gut und wirksam behandelt werden könne, genüge nicht, um einen Anspruch auf Beihilfe für eine teurere Behandlung zu begründen. Das gelte, so lange für eine zweckmäßige und ausreichende medizinische Versorgung eine gleichwertige und günstigere Behandlungsmethode zur Verfügung stehe.
 
Beihilfeberechtigte hätten grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass Aufwendungen für die beste und teuerste Behandlungsmethode erstattet würden, wenn es mehrere medizinisch zweckmäßige, ausreichende und zumutbare Behandlungsmethoden gebe.
 

Frau Schulze weist auf die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges hin

Frau Schulze hält dem entgegen, dass der Umstand, wonach die Universitätsklinik die gleiche Behandlung anbieten, nicht zwingend dafür spreche, dass diese gleichwertig sei. Das Gericht müsse die Besonderheit des Einzelfalles berücksichtigen. Dabei sei auch ausschlaggebend, wie die Operation angeboten werde und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie erfolgreich verlaufe.
 
Sei diese Wahrscheinlichkeit derart gering, dass jeder vernünftige Mensch eine Behandlung in der Vergleichsklinik ablehnen und sich für das Krankenhaus mit der „besseren“ Erfahrung entscheiden würde, könne das Gericht eine Gleichwertigkeit nicht annehmen. Die Inanspruchnahme des Krankenhauses vor Ort sei dann nicht zumutbar.
 

Es besteht ein Missverhältnis bei der Zahl der durchgeführten Operationen

In Ihrem Fall gebe es ein Missverhältnis bei der Anzahl der durchgeführten Operationen, so Frau Schulze. Dieses Missverhältnis sei erheblich und augenfällig. Die Privatklinik führe diese Operation standardmäßig durch, nämlich bis zu fünfmal pro Woche. Das Universitätsklinikum habe Bandscheibenprothesen demgegenüber im betreffenden Jahr nur dreimal eingesetzt.
 
Für Frau Schulze ist die Gefahr eines Misserfolgs damit im Universitätsklinikum erheblich höher. Auch dem schließt sich das Oberverwaltungsgericht nicht an. Das Gericht meint, Frau Schulze belege die Kriterien einer Unzumutbarkeit mit diesen Ausführungen nicht ausreichend.
 

Höhere Erfahrung bedeutet nicht, größeren Erfolg zu haben

Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Operation in der Privatklinik mit wesentlich höherer Wahrscheinlichkeit erfolgreicher verlaufe als im Krankenhaus vor Ort. Es bestehe auch kein Erfahrungssatz, wonach die Routine eines Operateurs im Zusammenhang mit den Erfolgsaussichten einer Operation stehe. Schließlich seien auch im Universitätsklinikum alle dort vorgenommenen Operationen bislang erfolgreich verlaufen.
 
Könnten Beamte aus Gründen der Zumutbarkeit fordern, immer von demjenigen Arzt operiert zu werden, der routinierter sei, liefe dies darauf hinaus, spezialisierte Privatkliniken gegenüber allgemeinen Krankenhäusern vorzuziehen. Die rechtlichen Vorschriften stünden dem aber entgegen.
 
Die in der Privatklinik entstehenden zusätzlichen Kosten muss Frau Schulze damit selbst tragen.

Hier geht es zum Urteil

Das sagen wir dazu:

Allgemein heißt es in der Öffentlichkeit, dass die Krankenversorgung von Beamt*innen bei weitem besser ist, als diejenige der gesetzlich Krankenversicherten. Das Beihilferecht passt sich in den letzten Jahren aber immer mehr dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung an.

Auch Beamt*innen erhalten nur dann Leistungen, wenn medizinische Behandlungen, Medikamente oder Hilfsmittel notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. Eine Überversorgung soll es generell nicht geben.

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