Schichtpläne im Polizeidienst sehen Einsatzbereitschaft auch in Pausen vor. Die Bezahlung bleibt aber manchmal aus. Copyright by Adobe Stock/ jgfoto
Schichtpläne im Polizeidienst sehen Einsatzbereitschaft auch in Pausen vor. Die Bezahlung bleibt aber manchmal aus. Copyright by Adobe Stock/ jgfoto

Worum es ging, ist schnell geschildert. Zwei Polizeibeamte aus unterschiedlichen Bundesländern arbeiteten gemeinsam in einer Polizeiinspektion. Für beide war dieselbe Bundespolizeidirektion zuständig. Unabhängig voneinander erkrankten beide Beamte. Die Direktion der Bundespolizei kürzte deshalb ihre Bezüge während der Dienstunfähigkeit. Gleiches geschah in Zeiten des Urlaubes.
 

Festgelegte Schichtdienste mit eingeplanten Pausen

Beide Beamte arbeiteten nach Schichtplänen. Diese Schichtpläne regelten ganz genau Beginn und Ende der jeweiligen Schicht. Darin enthalten waren auch Ruhepausen.
 
Nach der Arbeitszeitverordnung musste der Dienstherr diese Ruhepausen als Arbeitszeit berücksichtigen und damit auch bezahlen. Das tat der Dienstherr aber nicht, zumindest nicht in Zeiten der Dienstunfähigkeit oder des Urlaubes.
 

Ruhepausen als Arbeitszeit

Die DGB Rechtsschutzbüros Saarbrücken und Koblenz nahmen sich der beiden Beamte an. Sie erhoben Klage beim Verwaltungsgericht Trier. Dort ging es um die Frage, ob der Dienstherr Ruhepausen als Arbeitszeit anrechnen musste, obwohl die Kläger die Dienstschichten infolge Krankheit oder Urlaub nicht abgeleistet hatten.
 
Für das Verwaltungsgericht war die Rechtslage klar. Die zuständige Bundespolizeidirektion musste die entsprechenden Pausenzeiten berücksichtigen - ein Erfolg auch für die Jurist*innen des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes.
 

Gutschrift der nicht bezahlten Pausenzeiten

Die Beamten hätten einen Anspruch auf die Gutschrift der Zeiten, die der Dienstherr nicht berücksichtigt habe. Das sähen die rechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit für Bundesbeamte vor.
 
Alle Beteiligten im Prozess waren sich einig, dass der Dienstherr bei den Klägern die Ruhepausen auf die Arbeitszeit anrechnet, wenn diese ihren Dienst verrichteten. Das führe dazu, dass diese Pausenzeiten auch dann angerechnet werden müssten, wenn die Beamte den festgesetzten Schichtplan wegen Urlaubs oder Erkrankung nicht leisteten.
 

Keine Beschränkung auf tatsächlich geleistete Dienste

Die Regelungen der Arbeitszeitverordnung enthielten keine tragfähigen Gründe dafür, dass ein Dienstherr Pausen nur in den Fällen anrechnen müsse, in denen seine Beamte*innen tatsächlich Dienst leisteten.
 
Versäume ein Beamter einen Dienst, in dem er fest eingeplant gewesen ist, müsse der Dienstherr ihn so stellen, als hätte er diesen vorgesehenen Dienst geleistet. Beiden Klägern stehe eine Gutschrift dieser Zeiten zu, denn der Dienstplan habe ursprünglich einen Einsatz vorgesehen.
 

Schlechterstellung der Kläger

Der Dienstherr habe jedoch die Berücksichtigung der Pausenzeiten verweigert. Dies führe zu einer Schlechterstellung der Kläger. Dadurch erhöhe sich nämlich die Sollarbeitszeit, die die Beamten im Rahmen nachfolgender Dienstpläne abdecken müssten.
 
Die Kläger müssten sich ständig einsatzbereit halten, auch während ihrer Pausen. Mit dieser ständigen Einsatzfähigkeit seien besondere Belastungen verbunden. Deshalb würden die Pausen angerechnet. Das ergebe sich aus der Arbeitszeitverordnung für Bundesbeamte.
 

Ständige Einsatzfähigkeit in der Pause

Nach arbeitsrechtlichen Maßstäben handele es sich hierbei nicht um eine Ruhepause. Ruhepausen im Sinne der arbeitsrechtlichen Arbeitszeitvorschriften seien wesentlich von „freier Zeit“ geprägt. Dem stehe die von den Klägern geforderte ständige Einsatzfähigkeit entgegen. Die Pausenzeit müsse der Dienstherr damit auch bei Dienstunfähigkeit und Urlaub berücksichtigen.
 

Berufung zugelassen

Allerdings ließ das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zu. Beide Verfahren hätten grundsätzliche Bedeutung. Ob Ruhepausen der im Schichtdienst eingesetzten Bundespolizeibeamten bei erlaubten Fernbleiben vom Dienst auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden müssten, habe Auswirkungen über die beiden Einzelfälle hinaus. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz dazu bleibt abzuwarten.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 07. Dezember 2020 – 6 K 2780/20.TR
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 07. Dezember 2020 – 6 K 2762/20.TR

Das sagen wir dazu:

Pausenzeiten in festgelegten Schichtdiensten, während derer sich Beamte zur Dienstleistung bereithalten müssen, sind häufig Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Hier ging es um Bezüge in den Fällen eines Urlaubes oder einer Dienstunfähigkeit. Dabei waren sich alle Beteiligten einig, dass der Dienstherr im Falle der Dienstverrichtung diese Pausenzeiten grundsätzlich bezahlen musste.

Anders war die Situation in folgenden Fällen:

Pause oder Arbeitszeit? Polizist in Uniform beim Mittagessen

Freizeitausgleich abgelehnt
Von der abschließenden Klärung aller Rechtsfragen, die hinter den Pausenzeiten der Beamt*innen im Polizeidienst stehen, sind wir noch weit entfernt. Es bleibt spannend, wie sich die Gerichte in Zukunft dazu stellen werden.

Rechtliche Grundlagen

§ 5 AZV

§ 5 Ruhepausen und Ruhezeit
(1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.
(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, dass

1.
die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden, oder
2.
die zuständige Behörde die Anrechnung bei operativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen, in denen die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet werden muss, zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen zulässt.

Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen. Von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c und e sowie Absatz 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) dies erfordern.