Wenn die Kurklinik eine Entlassung als arbeitsunfähig bescheinigt und die Mitteilung der Krankenkasse innerhalb der Frist zugeht, wahrt dies den Anspruch auf Krankengeld. Copyright by Reimer/fotolia
Wenn die Kurklinik eine Entlassung als arbeitsunfähig bescheinigt und die Mitteilung der Krankenkasse innerhalb der Frist zugeht, wahrt dies den Anspruch auf Krankengeld. Copyright by Reimer/fotolia

An einem Freitag endete für die Klägerin eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation. Die Kurklinik entließ sie als arbeitsunfähig.
 

Arztpraxis leitet die Krankmeldung erst Tage später weiter

Die Klägerin war sofort am Montag nach ihrer Entlassung beim Arzt, der sie weiter krankschrieb.
 
Die Arzthelferin teilte ihr mit, man werde die Bescheinigung an die Krankenkasse weiterleiten.
Darauf vertraute die Klägerin. Tatsächlich ging die Krankmeldung der Krankenkasse erst am übernächsten Dienstag zu. Die Arztpraxis hatte verschiedene Unterlagen gesammelt und erst am Freitag an die Kasse weitergeleitet.
 

Krankmeldung war verspätet

Nach dem Gesetz muss der Versicherte dafür sorgen, dass ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt und der Krankenkasse meldet.
Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird. Das gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt (§ 49 SGB V). Die Wochenfrist war in diesem Fall mit der Zusendung der Bescheinigung durch die Arztpraxis nicht gewahrt.
 
Die Krankenkasse der Klägerin, die IKK classic, lehnte Krankengeld wegen verspäteter Meldung für die Tage ab, die zwischen der Entlassung aus der Reha und Eingang der Krankmeldung in ihrem Hause lagen.
 

Klage beim Sozialgericht Detmold erfolgreich

Die Klägerin wehrte sich mit Hilfe der DGB Rechtsschutz GmbH Minden mit Widerspruch und Klage. Die Klage beim Sozialgericht Detmold war erfolgreich.
 
Dabei musste das Gericht nicht einmal darauf eingehen, ob die Klägerin auf die rechtzeitige Meldung ihrer weiteren Arbeitsunfähigkeit durch die Arztpraxis vertrauen durfte. Es geht davon aus, dass die Krankmeldung rechtzeitig erfolgte. Dafür stellten die Richter auf die Entlassungsmitteilung der Kurklinik ab. Diese war der Krankenkasse drei Tage nach der Entlassung zugegangen.
 

IKK classic muss Krankengeld für 11 Tage nachzahlen

Der Richter hatte die Krankenkasse im Verfahren darauf hingewiesen, dass die Mitteilung der Reha- Einrichtung ausreichend sein müsste, und ein Anerkenntnis angeregt. Im Termin beim Sozialgericht beharrte die Vertreterin der IKK aber auf einer Entscheidung und damit der Möglichkeit, Berufung einzulegen. Wohl auf Anweisung von oben. Das Gericht hat zugunsten der Klägerin entschieden und die Berufung nicht zugelassen. Die IKK muss also die Klagesumme von etwa 450,- € an die Klägerin nachzahlen.

Das Urteil des Sozialgerichts Detmold können Sie hier nachlesen.
 
Über weitere Fälle des Sozialgerichts Detmold zum Thema Krankengeld berichten wir hier.
 

Das sagen wir dazu:

Die Entscheidung ist eine für den Einzelfall. Aus ihr lässt sich aber etwas Grundsätzliches ableiten: Der Entlassungsbericht der Reha-Klinik ist eine Bescheinigung über die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 46 SGB V.

Das kann für viele Versicherte wichtig sein. Denn häufig erfolgt die Entlassung aus der Reha als arbeitsunfähig. Dennoch ist es unbedingt wichtig, möglichst zeitnah nach Ende einer Kur den behandelnden Arzt aufzusuchen, um sich weiter krankschreiben zu lassen. Die Reha-Mitteilung enthält keinen Zeitraum der weiteren Arbeitsunfähigkeit und kann deshalb nur kleine Lücken schließen, wie in diesem Fall.

Achtung:

Die Sache sieht nach einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus schon wieder ganz anders aus. Das Entlassungsgespräch mit dem Krankenhausarzt reicht nicht aus, um den Anspruch auf Krankengeld zu wahren.

Artikel:Krankengeldfalle bei Entlassung aus dem Krankenhaus

Wir empfehlen, die Krankmeldung selbst an die Krankenkasse zu schicken und das möglichst schnell. Denn die Versicherten müssen den Zugang der Krankmeldung beweisen.

Artikel:Versicherte müssen Zugang der Krankmeldung beweisen