Das Verfassungsgericht hat keine Bedenken gegen die Vorschrift, nach der nur angemessene Wohnkosten übernommen werden.
Das Verfassungsgericht hat keine Bedenken gegen die Vorschrift, nach der nur angemessene Wohnkosten übernommen werden.


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Begrenzung der Wohnkosten mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Der Gesetzgeber müsse nicht dafür sorgen, dass diese Kosten unbegrenzt übernommen werden.

Jobcenter übernimmt Miete nur teilweise

Eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) hatte sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Sie bewohnte alleine eine 77 qm große Wohnung, für die das Jobcenter die Miet- und Heizkosten zunächst vollständig übernahm.

Später kürzte das Jobcenter die Leistung und gewährte die Kosten für Miete und Heizkosten nur noch anteilig. Sie klagte gegen die Leistungskürzung, blieb damit aber in allen Instanzen erfolglos.

Vor dem Bundesverfassungsgericht machte sie geltend, sie sei in ihrem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzt. Auch die Verfassungsbeschwerde blieb allerdings erfolglos.

BVerfG: Menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet

Das Verfassungsgericht sah die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, einen konkreten Anspruch zu schaffen, der ein menschenwürdiges Existenzminimum garantiere.

Dieser grundgesetzlichen Pflicht sei der Gesetzgeber nachgekommen, indem er festgelegt habe, dass die „angemessenen Kosten“ zu erstatten sind. Danach sei der konkrete Bedarf der einzelfallbezogen zu ermitteln. Angemessen sei danach eine Wohnung im unteren Preissegment des jeweiligen Wohnorts.

Aus dem Sozialstaatsgebot ergebe sich nicht, „dass auch jedwede Unterkunft im Falle einer Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und Mietkosten unbegrenzt zu erstatten wären.“

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Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts


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Die Entscheidung ist im Ergebnis wohl richtig. Allein aus dem Zweck der Vorschrift, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, ergibt sich, dass für Leistungsbezieher die Bäume nicht in den Himmel wachsen können. Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung „angemessen“ hier ein Kriterium geschaffen, das letztlich nicht zu beanstanden ist.

„Wir sind hier nicht bei Wünsch-dir-was“

Erstaunlich ist die Nonchalance mit der die Verfassungsrichter den Anspruch verwerfen. Niemand hat ernsthaft gefordert, dass der Staat „jedwede Unterkunft unbegrenzt“ finanziert. Man meint herauszuhören: „Wir sind hier nicht bei „Wünsch-dir-was!“

Dabei begehrte die Leistungsempfängerin lediglich die Kostenübernahme für eine Wohnung von 77 Quadratmetern. Auch wenn dies deutlich über den allgemein als angemessen angesehenen Werten liegt, ein Palast ist es auch nicht.

Das größte Problem ist indes nicht die gesetzliche Formulierung, sondern die Umsetzung, die sich fast ausschließlich an objektiven Kriterien wie Mietkosten und Wohnungsgröße orientiert. Nicht berücksichtigt bleibt, was es für die einzelne Person bedeutet, aus dem gewohnten Wohn- und Lebensraum herausgerissen zu werden.

Zu diesen Fragen hat sich das Verfassungsgericht nicht geäußert. Es war nach Lage der Dinge dazu auch nicht gezwungen. Das Problem ist damit aber nicht vom Tisch.

Rechtliche Grundlagen

§ 22 Abs. 1 SGB II

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.