Jobcenter muss Kosten für Corona-Test und Mehrbedarf für Ernährung nicht bezahlen. Copyright by Adobe Stock/Галина Сандалова
Jobcenter muss Kosten für Corona-Test und Mehrbedarf für Ernährung nicht bezahlen. Copyright by Adobe Stock/Галина Сандалова

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat den Antrag eines 45-jährigen Hartz IV-Beziehers abgelehnt, ihm die Kosten für einen Corona-Test zu erstatten und außerdem einen erhöhten Mehrbedarf anzuerkennen.
 

Keine Besserstellung gegenüber anderen Versicherten

Das Jobcenter sollte die Kosten des 45-jährigen für einen Corona-Test in Höhe von 200 Euro übernehmen. Nach Ansicht des Gerichts war aber nicht das Jobcenter, sondern die gesetzliche Krankenversicherung für die Kostenübernahme zuständig.
 
Als Bezieher von Grundleistungen stünden dem Antragsteller zwar grundsätzlich die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung offen. Diese sei aber im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da er nach eigenen Angaben nicht zu einer Risikogruppe gehöre.
 
Nur bei Angehörigen einer solchen Gruppe sei die Krankenversicherung verpflichtet, die Kosten eines Test zu übernehmen. Er habe keinen Anspruch darauf, besser gestellt zu werden als andere gesetzlich Krankenversicherte.
 

Mehrbedarf nicht nachgewiesen

Auch den Antrag auf Übernahme von erhöhten Ernährungskosten von 100 Euro monatlich lehnte das Gericht ab. Anspruch auf Mehrbedarf besteht nur, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender besonderer Bedarf besteht, der erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht.
 
Einen solchen erheblich erhöhten Bedarf habe der Antragsteller jedoch nicht nachweisen können. Er habe lediglich pauschal dargelegt, dass er es als Hartz IV-Empfänger zunehmend schwerer habe, sich zu ernähren.
 
Worin diese Schwierigkeit in der gegenwärtigen Situation konkret besteht, habe er nicht plausibel machen können. Insbesondere bestünden ja bei Verbrauchsgütern und Lebensmitteln keine Versorgungsengpässe. Die Kosten für Lebensmittel könne der Antragsteller also auch in der derzeitigen Krisensituation aus dem Regelbedarf bestreiten.
 
Links
 
Pressemitteilung des Sozialgerichts Frankfurt am Main
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Rechtliche Grundlagen

§ 21 Abs. 6 SGB II

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.