Viele Arbeitgeber belohnen den Einsatz unter schwierigen Bedingungen mit einer Corona-Prämie. Copyright by Adobe Stock/ littlewolf1989
Viele Arbeitgeber belohnen den Einsatz unter schwierigen Bedingungen mit einer Corona-Prämie. Copyright by Adobe Stock/ littlewolf1989

Der Industriemechaniker war bei einem mittelständischen Verpackungsunternehmen mit Sitz in Hannover beschäftigt. Weil das Unternehmen systemrelevant ist, arbeitete es auch während des ersten Lockdowns im März 2020 weiter.
 

Kläger arbeitetet trotz COPD

Auch der Kläger arbeitete weiter, obwohl er an einer chronischen Lungenerkrankung litt und deshalb zur Risikogruppe gehörte. Er brach sich allerdings am 23. März 2020, also eine Woche nach Beginn des Lockdowns, beide Leisten und fiel deswegen bis Anfang Juni aus.
 
Während seiner Krankheit lies die US-amerikanische Muttergesellschaft des Unternehmens mitteilen, sie werde an alle Mitarbeiter, die die kontinuierliche Produktion sichergestellt hätten, in Anerkennung des Engagements in dieser außergewöhnlichen Zeit einen Bonus in Höhe von 325 € zahlen.
 
Dieses Schreiben leitete die deutsche Tochterfirma an ihre Mitarbeiter weiter, allerdings nicht an den erkrankten Industriemitarbeiter.
 
Dieser erfuhr von dem Schreiben von seinen Arbeitskollegen. Er erhielt auch keine Bonuszahlung. Da er hiermit nicht einverstanden war, wendete er sich an den örtlichen DGB Rechtsschutz, der für ihn Klage erhob.
 

Prämie nur bei Anwesenheit

Die Beklagte wehrte sich gegen die Klage mit der Behauptung, beim Kläger lägen die Voraussetzungen der Prämie nicht vor. Diese erhalte nur, wer zwischen Mitte März und Ende April 2020 gearbeitet habe. Die Zahlung sei nach Zeitanteilen gestaffelt gewesen:

  • Anwesenheit unter 1/3: keine Sonderzahlung
  • Anwesenheit 1/3 bis 50 Prozent: 1/3
  • Anwesenheit 2/3: 2/3
  • Anwesenheit 100 Prozent: volle Sonderzahlung

 
Da der Kläger im fraglichen Zeitraum weniger als 1/3 der Zeit gearbeitet habe, nämlich nur zwischen dem 15. und dem 23. März, stehe ihm die Prämie nicht zu.
 

Ausschluss wegen Pandemiefremder Gründe unzulässig

Diese Differenzierung überzeugte das Arbeitsgericht Hannover nicht: Sie ergebe sich weder aus dem Schreiben des US-amerikanischen Mutterkonzerns, noch aus dem eigenen Anschreiben an die Beschäftigten.
 
Das Gericht äußerte zwar Verständnis für das Anliegen der Beklagten, als systemrelevantes Unternehmen während der Pandemie den Betrieb aufrecht zu erhalten. Es rügte aber, dass sie den Kläger pauschal von der Prämienzahlung ausgenommen habe.
 
Denn er habe  - obwohl Mitglied einer Risikogruppe  - nach Beginn des Lockdowns weiter gearbeitet und damit deutlich gemacht, dass er seine Arbeitgeberin in der besonderen Situation solidarisch unterstützen wolle.
 
Die Beklagte dürfe ihm die Prämie nicht aus Gründen verwehren, die mit der Pandemie nicht in Zusammenhang stehen.
 
Links
Urteil des ArbG Hannover
 
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