2.100,- Euro brutto monatlich verdiente die Servicekraft im „R-Café“, einem beliebten Arnsberger Restaurant. Im Juni verpachtete der Wirt den Betrieb an die Betreiber der Gastro-Kette „Café Extrablatt“, die mit vergleichbarem Konzept wie das „R-Café“ bundesweit an 70 Standorten erfolgreich sind. 

Auch der Arnsberger Betrieb sollte ein Erfolg werden, wenn auch auf dem Rücken der 73 übernommenen Beschäftigten.

Lohnreduzierung auf den Mindestlohn

Ein Monatsverdienst von 2.100,- Euro war den neuen Betreibern zu viel. Sie boten dem NGG-Mitglied den Mindestlohn von 8,50 Euro zuzüglich einer Zulage von 0,50 Euro pro Stunde an. Das waren satte 500,- Euro brutto monatlich weniger als bisher. „Schmackhaft“ machen wollte man ihm die Lohnkürzung mit einer Einmalzahlung von 840,- Euro. Der Beschäftigte lehnte ab. Daraufhin erhielt er die Kündigung. Mit Hilfe des DGB Rechtsschutzes in Hagen klagte er vor dem Arbeitsgericht Arnsberg gegen diese Kündigung.

Nachvollziehbare Kündigungsgründe konnte der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Arnsberg allerdings nicht darlegen. Das Vertrauensverhältnis sei gestört, hieß es lapidar.

Kündigung zurückgenommen – bisheriger Lohn wird weitergezahlt

„Weit von einem Kündigungsgrund entfernt“, befand der Rechtsschutzsekretär des Hagener Büros des DGB Rechtsschutzes, der das NGG-Mitglied zum Gerichtstermin begleitete. 

Der Vorsitzende Richter sah es genauso. Daraufhin nahm der Arbeitgeber die Kündigung zurück und einigte sich mit dem Beschäftigten auf eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Bei altem Gehalt von 2.100,- Euro, versteht sich.

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