Die Odyssee begann für den 31-jährigen EDV-Systembetreuer im Mai 2014. Sein Arbeitgeber, ein mittelgroßes Maschinenbauunternehmen, sprach eine fristlose Kündigung aus. Zu dem Zeitpunkt bestand das Arbeitsverhältnis schon über 10 Jahre, der junge Mann hatte auch seine Ausbildung im Betrieb absolviert. Kündigungsvorwurf war eine Beleidigung. Unabhängig vom genauen Wortlaut mit dem der Kläger seinen Vorgesetzten angesprochen haben soll, sahen Arbeitsgericht Detmold und Landesarbeitsgericht Hamm keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung. Streitig blieb dabei, ob der Kläger seinen Vorgesetzten als dämlichsten Vorgesetzten, dem er je begegnet sei, bezeichnet hatte oder die ironische Formulierung „Sie sind wirklich der Beste!“.

Im Laufe des Kündigungsstreits folgte betriebsbedingte Kündigung


Da so ein Kündigungsschutzverfahren eine Weile dauert, zumal es über zwei Instanzen ging, war der Kläger längere Zeit nicht an seinem Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber, der mit der verhaltensbedingten Kündigung gescheitert war, sprach im Dezember 2014 eine weitere Kündigung aus. Denn, während der Abwesenheit seines Mitarbeiters sei ihm aufgegangen, dass dieser doch ohnehin überflüssig sei. Die Folgekündigung wurde also auf betriebsbedingte Gründe gestützt. Angeblich habe die Geschäftsleitung schon im Sommer 2014 und unabhängig vom Kündigungsstreit entschieden, die Stelle des Klägers nicht erneut zu besetzen und einen Teil der Aufgaben fremd zu vergeben.
Doch es gelang der Arbeitgeberseite im Verfahren nicht, den Vorsitzenden Richter vom Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse zu überzeugen. Die Kündigung ist deshalb nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Detmold sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam.

Wie nicht anders zu erwarten, ist auch diese Entscheidung nicht akzeptiert worden, sondern mit der Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm angegriffen worden. Über das Ergebnis werden wir berichten.

Dritte Kündigung ist ausgesprochen - vierte Kündigung wird vorbereitet


Die dritte Kündigung, die im August 2015 ausgesprochen wurde, erfolgte wiederum betriebsbedingt und vorsorglich, für den Fall, dass noch ein Arbeitsverhältnis bestehe.
Das Arbeitsgericht Detmold lehnte einen Antrag der Gegenseite auf Aussetzung des Rechtsstreits ab. Die Richter werden nicht erst über die Wirksamkeit dieser Kündigung befinden, wenn ihre Entscheidung über die vorangegangene betriebsbedingte Kündigung rechtskräftig ist, also das Berufungsverfahren abgeschlossen ist. Die Ablehnung des Antrags erfolgte, da vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auszugehen sei.

Die Mürbemachtaktik geht weiter


Nichts desto trotz wird eine vierte Kündigung vorbereitet.

Als der Kläger kürzlich als Ersatzmitglied an einer Sitzung des Betriebsrats teilnehmen wollte, ist er von seinem Vorgesetzten und einem Geschäftsführer aus dem Betrieb gedrängt worden. Der Kampf ist also nach lange nicht vorüber.
Hier können wir dem Gewerkschaftsmitglied nur starke Nerven und ein gutes Durchhaltevermögen wünschen; auf das der Arbeitgeber nicht mit seiner “Mürbemachtaktik“ durchkommt!

To be continued….

 

Das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 19.08.2015 können Sie hier nachlesen.